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Göttinger Gruppe Holding KGaA / Securenta AG: Bundesaufsichtsamt entscheidet über Beteiligungsverträge (PSP-System / SecuRente)

Mit sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Bescheiden hat das Bundesaufsichtsamt der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Securenta AG) und der Göttinger Gruppe Holding KGaA das Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt. Die Verfügungen beziehen sich nicht auf den Vertrieb der von beiden Gesellschaften angebotenen atypischen stillen Beteiligungen, sondern nur auf die Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben, die nach Ende der vereinbarten Beteiligungsdauer entstehen sollen.

Das "PSP"-System (Pensions-Sparplan) bzw. die "SecuRente" der genannten Firmen sieht vor, daß der Anleger zunächst mehrere hintereinandergeschaltete, sog. atypische stille Beteiligungen an Unternehmenssegmenten oder Folgebeteiligungsgesellschaften eingeht. Die "Rente" soll dadurch entstehen, daß nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Beteiligungsdauer die einzelnen Beteiligungen aufgrund eines "Kündigungsplanes" nacheinander gekündigt werden. Durch die Kündigungen sollen Auseinandersetzungsguthaben entstehen, die eine monatliche Rentenauszahlung zwischen 10 und 40 Jahren in der geplanten Höhe ermöglichen sollen. Die Laufzeit dieser Ratenzahlungen bzw. "Rente" bestimmt der Anleger. Die geplante Höhe des Gesamtauseinandersetzungsguthabens sowie der Rente geben die Gesellschaften in einem sogenannten Pensions-Sparplan an, den der Anleger bei Vertragsschluss erhält.

 

Mit der Vereinbarung über das Zurückhalten der Auseinandersetzungsguthaben für eine Rückzahlung in Raten betreiben die beiden Gesellschaften nach Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) durch dessen 6. Novelle das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes zu besitzen. Die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben in Raten ist, auch wenn diese wie hier in einem gesellschaftsrechtlichen Gesamtbezug/System stehen, seit der gesetzlichen Erweiterung des Einlagenbegriffes als Einlagengeschäft (Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums) einzuordnen, denn die Annahme von Geldern als Einlagen setzt nicht deren gegenständliche Hingabe voraus, sondern kann - wie hier - auch auf einer Gutschrift von Auszahlungsguthaben beruhen.

 

Aufgrund der Untersagungsverfügung dürfen die Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben, die bei dem sogenannten "PSP"-System bzw. der "SecuRente" entstehen sollen, nicht mehr vertragsgemäß "verrenten", d.h. in Raten auszahlen. Diese sind vielmehr in einer Summe auszuzahlen. Das Bundesaufsichtsamt hatte hierbei nicht zu prüfen, ob die Auseinandersetzungsguthaben in der prognostizierten Höhe entstehen werden. Das Verbot gilt auch für den Abschluss von Folgebeteiligungsverträgen zur Fortsetzung von Erstbeteiligungsverträgen, die mit der Langenbahn AG, der Göttinger Vermögensanlagen AG, der Göttinger Beteiligungs-AG und der Securenta AG, Segment VII, geschlossen wurden, soweit diese die verrentete Auszahlung vorsehen.

 

Das Bundesaufsichtsamt geht auf der Grundlage bisheriger Darstellungen der Securenta AG und der Göttinger Gruppe Holding KGaA davon aus, daß etwa 80.000 Anleger stille Beteiligungsverträge geschlossen haben, von denen eine Vielzahl am "PSP"-System bzw. der "SecuRente" mit ratierlicher Auszahlung beteiligt sind. Verträge, für die das Verbot der Auszahlung in Raten gilt, sind nach Angaben der Gesellschaften frühestens zum Ende des Jahres 1999 kündbar.

 

Das Bundesaufsichtsamt hat den Gesellschaften weder die Rückzahlung bereits entgegengenommener Gelder aufgegeben noch untersagt, weitere Raten auf bereits abgeschlossene Beteiligungsverträge anzunehmen. Denn die Beteiligungsverträge als solche beinhalten wegen der vereinbarten Verlustteilnahme der Anlegergelder keine Bankgeschäfte gemäß § 1 KWG. Das Bundesaufsichtsamt hatte nicht darüber zu entscheiden, welche zivilrechtlichen Auswirkungen das nach Aufsichtsrecht ausgesprochene Verbot der Verrentung auf den Bestand des stillen Beteiligungsvertrages hat.

 

Die Untersagung bezieht sich auch nicht auf die neuen Erstbeteiligungsverträge "SecuRente", mit denen die Securenta AG gemäß Prospekt vom 7. April 1999 Beteiligungen am Unternehmenssegment VIII anbietet. Denn diese Verträge sehen vor, daß jährliche Folgebeteiligungen eingegangen werden, deren Auseinandersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen sind. Das Aufsichtsamt hatte nicht zu prüfen, ob die Verträge wirtschaftlich durchführbar oder mit anderen Vorschriften außerhalb des KWG vereinbar sind.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen (jetzt in Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgegangen) vom 10. November 1999

 

 (HG)

 



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