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Göttinger Gruppe: Widerrufsbelehrungen sind falsch

Die Luft für die Göttinger Gruppe wird immer dünner. Mit Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 224/04) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die auf den Zeichnungsscheinen abgedruckten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und gegen das Haustürwiderrufgesetz a. F. (HaustürWG) verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die von der Göttinger Gruppe auf ihren Zeichnungsscheinen verwendeten Widerrufsbelehrungen dem HaustürWG entsprechen oder nicht. Dies hat er jetzt mit aller Deutlichkeit verneint. Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Formulierung lautet:

 

„Meine Beitrittserklärung ... kann ich innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung.“

 

Da aber auch die Göttinger Gruppe die Erklärung unterzeichnet, kann der Anleger der Belehrung nicht unzweifelhaft entnehmen, wann die Wochenfrist zu laufen beginnt. Mit seiner Unterzeichnung oder mit der Unterzeichnung durch die Göttinger Gruppe. Bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen ist die BGH-Rechtsprechung zu recht sehr streng. Schon eine geringfügige Abweichung von der gesetzlichen Norm führt dazu, dass die gesamte Belehrung falsch ist. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt. Mithin können die Beitritterklärungen auch heute noch widerrufen werden – vorausgesetzt es liegt eine Haustürsituation vor.

 

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof bei einem wirksamen Widerruf nach dem HaustürWG aber die „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ an. Der Vertrag wird daher trotz Widerruf als wirksam behandelt. Dem Anleger steht lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dies hat zur Folge, dass der Anleger nicht seine Einlage, sondern nur sein vertragliches Auseinandersetzungsguthaben erhält.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist (teilweise) zu begrüßen. Denn es ermöglicht vielen Anlegern einen vorzeitigen Ausstieg aus den oftmals jahrzehntelang laufenden Verträgen. Kritisiert werden muss aber die weiterhin strikte Anwendung der „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“. Denn diese besagen letztlich nichts anderes, als dass der Anleger trotz Widerruf an die Regelungen des Vertrages gebunden bleibt. So hat er ja ohne Zweifel die für ihn oftmals nachteiligen Auseinandersetzungsregelungen hinzunehmen. Es kann sogar so weit kommen, dass der Anleger als Folge des Widerrufs noch einen Nachschuss zahlen muss. Diese Bindung an den Vertrag ist aber mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Dieses bestimmt nämlich wörtlich, dass der Verbraucher aus allen Verpflichtungen zu entlassen ist. Das ist bei den „Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft“ aber gerade nicht der Fall. Zu diesem Punkt sagt der Bundesgerichtshof kein einziges Wort.

 

Soweit der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nicht ändert, wird dieses Frage irgendwann den EuGH beschäftigen. Dann bleibt zu hoffen, dass der intendierte Verbraucherschutz auch voll zur Geltung kommt.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.04.2005, II ZR 224/04

 

22. Juni 2005 (MC)

 

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