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Haustürwiderruf: Auch der XI. Zivilsenat setzt EuGH-Rechtsprechung um

Nunmehr hat auch der XI. Zivilsenat („Bankensenat“) des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 14.02.2006 (XI ZR 255/04) seine bisherige Rechtsprechung geändert und verlangt für die Möglichkeit eines Widerrufs nicht mehr, dass die Bank von der Haustürsituation Kenntnis hatte oder diese hätte kennen müssen. Damit setzen nunmehr der II. und XI. Zivilsenat das EuGH-Urteil vom 25.10.2005 (Rs. C-229/04) konsequent zu Gunsten des Verbrauchers um.

In Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 327/04) haben die Richter des sog. Bankensenates ausgeführt, dass für das Kennen oder Kennenmüssen der Haustürsituation nach dem EuGH-Urteil vom 25.10.2005 kein Raum mehr ist. Bislang konnten Verbraucher ihren über einen Vermittler an der Haustüre abgeschlossene Darlehenvertrag nur widerrufen, wenn die Bank von der Haustürsituation Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Hieran scheiterten viele Prozesse, da der Verbraucher den Nachweis für die Kenntnis führen musste, was selten gelang.

 

Damit ist nun endgültig Schluss. Der BGH hat ausgeführt, dass die bindende EuGH-Rechtsprechung klar und eindeutige Vorgaben macht und auch das Deutsche Recht die Gerichte nicht dazu zwingt, anders zu entscheiden. Vielmehr macht der Deutsche Gesetzgeber überhaupt keine Vorgaben, so dass das EuGH-Urteil 1:1 umgesetzt werden kann.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Mit dem nunmehr zweiten Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts dürfte die Frage einer Zurechnung der Haustürsituation ab jetzt keine mehr sein. Dies bedeutet, dass sich die Prozessrisiken erheblich zu Lasten der Banken verlagert haben. Ein wesentlicher Eckpfeiler der bankenüblichen Verteidigungsstrategie ist endgültig weggebrochen. Darlehensnehmer, die sich bislang vor einer gerichtlichen Geltendmachung scheuten, sollten die Prozessaussichten anwaltlich neu bewerten lassen. Die Kanzlei Göddecke steht hierfür mit Rat und Tat zur Seite.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.02.2006 – XI ZR 255/04

 

 

03. April 2006 (MC)

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: Haustürwiderruf: EuGH überprüft erneut die deutsche Rechtsprechung

 

:: Haustürwiderruf: BGH setzt Vorgaben des EuGH konsequent um

 

:: Europäischer Gerichtshof: Banken müssen volles Anlagerisiko tragen

 

:: Europäischer Gerichtshof: Immobilienkredite zwischen Tür und Angel – Widerruf und Rechtsfolgen

 

:: Europäischer Gerichtshof: Generalanwalt Legèr gibt Anlegern zumindest einen Teilerfolg

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