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Haustürwiderruf: Fehlerhafte Gesellschaft vor dem Aus?

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat bereits am 23.11.2006 (8 U 3479/06) eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Es hält die so genannten „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ bei erfolgreichem Widerruf nach dem Haustürwiderrufgesetz bzw. dem BGB für nicht anwendbar. Damit widersetzt sich das OLG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH). Dort ist das Verfahren mittlerweile anhängig (II ZR 292/06).

Worum geht es? Die Sache mit den „Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft“ ist etwas kompliziert. Grundsätzlich ist es so: Wird ein Vertrag aufgrund einer Haustürsituation widerrufen, so ist er an sich rückabzuwickeln. Das heißt, jeder Vertragspartner bekommt das zurück, was er bislang geleistet hat. So steht es auch im Gesetz. Hiervon macht der BGH jedoch bei Gesellschaftsverträgen eine Ausnahme. Wird der Beitritt zu einem Gesellschaftsvertrag widerrufen, so hat der Anleger lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht und bekommt nicht seine schon gezahlte Einlage zurück, sondern muss sich mit dem Abfindungsguthaben zufrieden geben. Dies ist aber meistens sehr viel geringer oder sogar – in Extremfällen – negativ. Dann besteht eine Nachschusspflicht, das heißt, der widerrufende Anleger muss noch zahlen.

 

Mit diesem an sich „perversen“ Ergebnis konnte sich auch das OLG München nicht anfreunden und hat die Klage einer Gesellschaft abgewiesen. Diese hatte nach einem Widerruf durch den Verbraucher eine Abrechnung erstellt und – siehe da – eine Nachschussverpflichtung festgestellt. Diese machte sie nun geltend. Das OLG verwies zurecht auf den Wortlaut der EU-Richtlinie, wonach der Widerruf dazu führen muss, dass der Verbraucher aus allen Verpflichtungen zu entlassen ist, so dass – folgerichtig – der Widerruf auch nicht zu einer Nachschusspflicht führen darf. Das Gericht ging in der Begründung sogar noch einen Schritt weiter und hält die Anwendung der „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ insgesamt für sehr bedenklich.

 

Der BGH muss sich nun entscheiden, ob er eisern an den „Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft“ festhält, seine Rechtsprechung beim Haustürwiderruf aufgibt oder die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt. Nach Auffassung der KANZLEI GÖDDECKE kommen nur die beiden letzteren Alternativen in Frage.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Endlich, kann man da nur sagen. Die KANZLEI GÖDDECKE plädiert vor den Gerichten schon seit längerem dafür, dass die Frage der Anwendbarkeit der „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ bei erfolgreichem Haustürwiderruf dem EuGH vorgelegt werden solle. Denn eine mögliche Unvereinbarkeit mit EU-Recht drängt sich geradezu auf (vgl. unsere Internetseite www.datum-des-poststempels.de). Leider haben sich die Gerichte bislang wohl nicht getraut, diese „Heilige Kuh“ zu schlachten. Nunmehr besteht Hoffnung, dass geschädigte Anleger auch wirklich in den vollen Genuss des Verbraucherschutzes kommen. Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.

 

Quelle: OLG München, Urteil vom 23.11.2006 – 8 U 3479/06 n. rk.; Revision beim BGH unter II ZR 292/06

 

02. April 2007 (MC)


 

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