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Filmfonds IWP International West Pictures GmbH & Co. KG Erste Produktions KG: Anleger muss sich Steuervorteile nicht anrechnen lassen Anleger von Medien- und anderen steuervergünstigenden Fonds haben Anspruch auf Schadenersatz gegen die beratende Bank, wenn sie über Rückvergütungen (kick-backs oder Innenprovisionen) nicht aufgeklärt wurden. Die Schadenersatzleistung müssen sie versteuern. Die bereits erzielten Steuervorteile müssen sie sich deshalb nicht mehr anrechnen lassen. Die Beraterbank (Commerzbank AG) hatte den Filmfondsanleger nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt, die sie hinter seinem Rücken für die Empfehlung der Anlage erhielt. Sie wurde deshalb vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) zum Schadenersatz verurteilt und musste die Anlagesumme abzüglich eines Veräußerungserlöses zurückzahlen. Anleger und Bank stritten nun darüber, ob auch noch die Steuervorteile von der Summe abzuziehen wären, die dem Anleger zugeflossen waren.
Das OLG Karlsruhe bejahte die Frage: So reduzierte sich die Schadenssumme auf fast die Hälfte der ursprünglichen Beteiligungssumme. Auf die Revision des Klägers urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch genau entgegengesetzt: Erzielte Steuervorteile seien nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs im Wege des Schadenersatzes zu einer Besteuerung führe, die die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Wenn die Schadenersatzleistung später wiederum versteuert werden müsse, dürfen die bereits erzielten Steuervorteile nicht abgezogen werden.
Die Beraterbank hatte auch wegen der Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütungen Revision eingelegt, diese jedoch anschließend wieder zurückgenommen und sich geschlagen gegeben.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Oftmals kann ein Anleger nicht konkret darlegen, in welcher Höhe er die Schadenersatzleistung später wird versteuern müssen. Dieser Last ist er nach dieser Entscheidung jedoch enthoben, da er sich die in der Vergangenheit erzielten Vorteile erst gar nicht anrechnen lassen muss.
Das Urteil des OLG Karlsruhe war das erste OLG, das konsequent die Rechtsprechung des BGH vom 20.01.2009 zu den kick-backs bei Medienfonds umsetzte.
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe), Urteil vom 03. März 2009, 17 U 149/07 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09. Februar 2010, XI ZR 117/09
03. März 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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