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Lehman Brothers: Anleger von Zertifikaten sollten zur eigenen Sicherheit Fristen beachten Wer in Wertpapiere mit Lehman Brothers Hintergrund investiert hat, wird sich fragen, ob er sein Geld von seiner Bank zurück erhalten kann. Mit dieser Frage sollte sich der Anleger rechtzeitig beschäftigen. Selbst wenn fest steht, dass Schadensersatzansprüche gegen Banken oder Sparkassen bestehen, kann ein zu spätes Reagieren dazu führen, dass die Geldhäuser nicht mehr zahlen müssen. Sie können sich auf die Verjährung berufen. Somit wird alleine aus formellen Gründen der Investor kein Geld mehr erhalten, denn Kreditinstitute können mit diesem Argument alle berechtigten Forderungen abbügeln.
Bei Wertpapierdienstleistungen – so wie es im Gesetz heißt – verjähren die Ansprüche exakt drei Jahre nach der Beratung, die zum Erwerb des Wertpapiers geführt hat. Hier kann sich ein Irrtum folgenschwer auswirken: Viele Anleger nehmen an, dass die Verjährung erst zum Sylvester, also zum Ende des dritten vollständig abgelaufenen Jahres, beginnt. Der Beratungsverjährung liegt aber eine taggenaue Berechnungsmethode zu Grunde. Wer also beispielsweise eine Beratung zum Erwerb von Wertpapieren am 15.09.2006 erhalten hat und sich zum Kauf der Wertpapiere darauf hin entschieden hat, muss unbedingt bis zum 14.09.2009 „verjährungsunterbrechende“ Maßnahmen ergreifen.
Zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zählen z. B. das Einleiten eines preisgünstigen Schiedsgerichtsverfahrens, der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder das Einreichen einer Klage bei Gericht.
Betroffene Anleger sollten durch Anwälte rechtzeitig ernsthaft prüfen lassen, welche Ansprüche ihnen zustehen. Diese Ansicht äußerte auch Gerd Häusser, Ex-Vorstandsmitglied der Dresdner Bank AG und ehemals Mitglied im Internationalen Währungsfonds (IWF), in der Sendung ANNE WILL vom 05. Oktober 2008 (http://daserste.ndr.de/annewill/videos/annewill334.html; 40. Sendeminute). Auch die Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger (SdK) ließ durch ihren Sprecher Lothar Gries am Freitag (10.10.2008) nach Angaben der Kölnischen Rundschau erklären: Da jeder Fall anders gelagert ist, sollte immer zunächst eine gesonderte Prüfung durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wer mehr zu Verjährungsfragen wissen will, kann das MandantenMagazin der KANZLEI GÖDDECKE (Ausgabe 2|2008) als pdf-Datei herunterladen (http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/magazin/kapitalrechtinfo_02_2008.pdf). Auf Seite 3 des MandantenMagazins werden Details zur Verjährung erklärt und welche Folgen damit verbunden sind.
Beratung erhalten „Lehman-Geschädigte“ durch die KANZLEI GÖDDECKE in schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Form (02241/1733-20 oder lehman@rechtinfo.de).
13. Oktober 2008 (Hartmut Göddecke)
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