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Lehman-Zertifikate: Express ist nicht schnell genug – Schadensersatz für Zertifikate Anleger

Eigentlich wollte der Bankkunde eine Geldanlage nur für kurze Zeit. Risikolos und wunschgemäß kurzfristig sollte die Investition in Alpha-Express-Zertifikaten (DE000A0LJV62) der Lehman-Gruppe sein, so die Aussage des Beraters. Weil dieses im Ergebnis nicht zutraf, soll die Bank nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 07.04.2009 Schadensersatz leisten.

Den investierten Betrag von etwa € 50.000,00 zuzüglich Anwaltsgebühren soll die Bank zahlen, weil die Aussage ihres Beraters falsch war. Dem Kunden war an einem kurzen Anlagezeitraum sehr gelegen und ihm wurde von seinem Anlageberater erklärt, es sei nahezu gesichert, dass das Zertifikat am ersten „Beobachtungstag“ im Februar 2008 – also nach nur einem Jahr – Gewinn ausschütten und damit zurückgezahlt werde.

 

Das Gericht meint, dass die Aussage des Beraters über die schnelle und sichere Rückführung des investierten Geldes nach gut einem Jahr haltlos gewesen sei. Eine gesicherte Grundlage für eine baldige Rückzahlung gab es nach Ansicht der Frankfurter Richter auf Grund der Bedingungen für das empfohlene Wertpapier gerade nicht.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dieses Urteil ist für Zertifikate-Anleger von hohem Interesse, weil es in der Begründung gerade nicht auf die eingetretene Pleite der Lehman-Gruppe abstellt, sondern ausschließlich auf die Wünsche des Kunden, die der Berater nicht ausreichend berücksichtigte.

 

Wieder einmal zeigt sich, dass Verfahren wegen Fehler in der Wertpapierberatung ausgesprochen individuell sind und der Maßstab, der anzulegen ist, ausschließlich der Kundenwunsch – und nicht das Verkaufsinteresse von Beratern. Schon ein einzelner Fehler in der Beratung, so lautet ein Fazit aus diesem Verfahren, kann Anlegern zu Gute kommen. Die KANZLEI GÖDDECKE betreut eine Vielzahl von geschädigten Lehman-Anlegern und bietet Ansprechmöglichkeiten unter lehman@rechtinfo.de oder 0 22 41 / 17 33 – 20.

 

Quelle: Landgericht Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M.) Urteil vom 07. April 2009 Az. 2-19 O 211/08 (nicht rechtskräftig)

 

06. Mai 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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