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Lehman-Zertifikate: Vollständiger Schadenersatz trotz schriftlicher HinweiseSchon wieder muss die zunehmend unter Druck geratene Hamburger Sparkasse AG einem Anleger in Lehman-Zertifikate vollständigen Schadensersatz zahlen; diesmal sogar trotz Übergabe schriftlicher Hinweise durch sogenannte Basisinformationen sowie ein Informationsblatt.
Schriftliche Informationen genügen für eine verständliche Aufklärung häufig nicht. Sie sind oft so kompliziert, dass der Anleger in der Vielzahl von Hinweisen buchstäblich den Wald voller Bäumen nicht sieht. Dabei werden schnell Hinweise übersehen, die vor dem Verlust des eingezahlten Geldes warnen. Viele Anleger hätten ihr Geld anders angelegt, wenn ihnen nur die Gefahren der Anlage klar geworden wären.
Für alle, die sich im Dickicht der Vorschriften verirrt haben, besteht jetzt neue Hoffnung: Sucht nämlich der Anleger ein persönliches Beratungsgespräch, müssen ihm im Gespräch alle wichtigen Hinweise klipp und klar genannt werden. Schriftliche Informationen genügen dabei nicht. So urteilten die Hamburger Richter. Eine Ausnahme lassen sie nur gelten, wenn der Anleger schon informiert ist und die Bank davon weiß. Im vorliegen Fall hatte die Sparkasse den Anleger nicht klar genug darüber informiert, dass sie selbst an dem Geschäft verdienen würde. Die konkrete Höhe ihrer erwarteten Handelsspanne wurde dem Anleger verschwiegen. Dem Anleger war damit nicht klar, in wie weit die Sparkasse auch im eigenen Interesse handelt. Sie muss ihm daher den Schaden ersetzen, der ihm durch den Kauf der Lehman Brothers Zero Index NTS. 07/11 Zertifikate entstanden ist. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil unterstreicht nachdrücklich die Pflicht der Bank, im Beratungsgespräch auf die wesentlichen Aspekte der Anlage hinzuweisen. Eine schriftliche Aufklärung ist dafür kein Ersatz. Dies ist verständlich. Denn der Anleger, der ein Gespräch mit seinem Bank-Berater sucht, möchte in diesem Gespräch auch umfassend informiert werden. Schriftliche Informationen hätte er sich auch anders besorgen können. Sollte auch Ihr Berater wesentliche Informationen im Gespräch verschwiegen haben, ist Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche behilflich. Quelle: Landgericht Hamburg (LG Hamburg), Urteil vom 01. Juli 2009, AZ.: 325 O 22/09 (nicht rechtskräftig) Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Hartmut Göddecke, veröffentlicht in Zeitschrift für das Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Heft 9 / 2009 finden Sie hier 06. Juli 2009 (Rechtsanwalt Ralf Koch) Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“ Das Urteil des LG Hamburg vom 23. Juni 2009 finden Sir „hier“ |
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