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Lehman-Insolvenz: Landgericht Rottweil macht Cobold Unwesen ein Ende

Das Landgericht Rottweil hat eine Volksbank zum vollständigen Schadenersatz von über € 50.000,00 verurteilt. Sie hatte der Anlegerin schriftliches Informationsmaterial ihrer Cobold-Anleihe Nr. 62 der DZ-Bank vorenthalten. Besonders erwähnenswert: die Anlegerin war selbst Mitarbeiterin der Bank. Da ihr Aufgabenbereich keine Kapitalanlagen betraf wurde auch ihr eine Cobold-Anleihe in einer fehlerhaften Beratung angeboten.

Unter diesen Cobold-Anleihen versteht man Anlagen, deren Unwesen sich oft im Kleingedruckten versteckt. Fälschlicherweise wurden sie als sichere Geldanlage verkauft; in Wirklichkeit ist ihr Risikopotenzial hoch. Schädlich werden sie für den Anleger vor allem dann, wenn eine von fünf festgelegten Banken in die Insolvenz gerät. Dann erhält der Anleger an Stelle seines Geldes Schuldverschreibungen der zahlungsunfähigen Bank. Diese sind oft nahezu wertlos.

 

Zu diesen Banken - die Teile einer Cobold-Anleihe waren - zählte auch Lehman-Brothers. Daher erhalten die Kapitalgeber statt ihres Geldes nun deren unbrauchbaren Schuldverschreibungen. Dies gilt sogar, obwohl sie ihr Geld gar nicht bei Lehman-Brothers anlegten.

 

Diese Bedingungen muss der Anleger aber erst einmal erkennen. Sie verbergen sich hinter harmlosen Ausdrücken wie Kreditereignis. Der Eintritt des Kreditereignisses führt zum Verlust des Geldes. Daher muss die Bank neben der mündlichen Beratung auch schriftliches Informationsmaterial im sog. Prospekt zur Verfügung stellen. Und dass so rechtzeitig, dass der Anleger den Inhalt in Ruhe zur Kenntnis nehmen kann. Fehlende Prospekte hat der Bankberater zu beschaffen.

 

Dies hatte die Bank unterlassen und haftet daher für den Schaden des Anlegers.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil zeigt, wie auch Anleger von Cobold-Anleihen ihr Geld zurückerhalten können. Insbesondere muss der Anleger den Prospekt in Ruhe lesen können. War das Studium der Prospektunterlagen nicht angeboten worden, so ist Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen behilflich.

 

Quelle: Landgericht Rottweil (LG Rottweil), Urteil vom 07. Mai 2009, Az.: 3 O 345/08 (nicht rechtskräftig)

 

 (Rechtsanwalt Ralf Koch)

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