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Lehman-Zertifikate: Falschberatung bleibt falsch

Erneut geht die Justiz in Sachen Lehman mit den Banken hart ins Gericht. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt wird das Vertrauen in die Beratung sogar langfristig geschützt. Eine einmal von der Bank erteilte falsche Auskunft bleibt unrichtig. Dies gilt auch dann, wenn später die richtigen Fakten genannt werden. Dann muss der Anleger in der Regel die bereits gegebene falsche Auskunft jedoch nicht mehr überprüfen.

Die Bank hatte den Anleger zum Verkauf seines 1822-Bonus Plus 11/05-Zertifikates geraten. Sie riet Ihm, sein Geld in Alpha-Expresszertifikate 01/2007 von Lehman Brothers anzulegen. Dabei teilte sie dem Anleger in einer Mail angeblich die wichtigsten Details wie das Versprechen attraktiver Erträge auch bei fallenden Märkten mit. Tatsächlich wurde fast nur die positive Seite der Medaille dargestellt. Die negativen Seiten des Geschäfts, wie Verlustmöglichkeiten auch bei steigenden Märkten, wurden dann nach den Behauptungen der Bank angeblich später schriftlich und mündlich erklärt.

 

Zu spät für die Bank, urteilten die Frankfurter Richter. Eine spätere Aufklärung kann eine einmal erteilte falsche Beratung nicht ohne weiteres wiedergutmachen. Etwas anders gilt nur, wenn die Bank klarstellt, dass die vorangegangene Beratung falsch war. Denn nur dann muss der Anleger seine Entscheidung überdenken.

 

Die Bank hatte ihre Falschberatung aber nicht verdeutlicht. Folglich wurde sie zum vollen Schadenersatz verurteilt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Der Anleger hat das Recht, von Anfang an über alle wichtigen Punkte der Anlage von der Bank Informationen zu erhalten. Dazu zählen gerade auch die Risiken. Eine spätere Aufklärung ist dagegen ohne weiteres für die Bank zu spät. So lässt sich das Urteil des Landgerichts Frankfurt zusammenfassen. Gerne prüft die KANZLEI GÖDDECKE für Sie, ob auch Ihnen die Schattenseite Ihrer Anlage zu spät offenbart wurde und welche Ansprüche Sie daraus herleiten können.

 

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main), Urteil vom 09. Juli 2009, Az.: 2-19 O 255/08

 

10.08.2009 (Rechtsanwalt Ralf Koch)

 

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