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Lehman-Zertifikate: Kick-back Rechtsprechung mutiert zur Guillotine für Banken

In einem von der Kanzlei Göddecke geführten Verfahren wurde die Kick-Back Rechtsprechung der Bank zum Verhängnis. Sie hatte nicht über die Höhe ihres Gewinns (Rückvergütungen) aufgeklärt. Allein deswegen wurde sie dazu verurteilt, das gesamte vom Anleger investierte Geld zurückzuzahlen.

Nachdem sich bereits im Verfahren abzeichnete, dass der Anleger gewinnt, reagierte die verklagte Bank entsprechend kopflos. Mit der Behauptung, der Anleger müsse beweisen, dass er nicht auch bei Kenntnis des Gewinns die Zertifikate gekauft hätte, wollte sie ihren Hals retten. Dem schnitt das Gericht das Wort ab. Die Bank verkenne insoweit die Beweislage, schrieb ihr das Gericht in das Urteil.

 

Damit erweist sich die Kick-back Rechtsprechung als geeignetes Instrument, eine konsequente und rasche Beendigung des Massenverfahrens bei Lehman-Zertifikaten herbeizuführen. Eine Verfahren, dem sich sehr zur Freude der Anleger nun mehr auch das Oberlandesgericht Köln  (OLG Köln, Urteil vom 04.05.2011, Az: 13 U 165/10) angeschlossen hat.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Mit diesem Erfolg zahlt sich konsequent die intensive Arbeit der Kanzlei Goeddecke aus. Nachdem viele Anleger von uns bereits seit Jahren begleitet werden und schon vor einem Jahr das erste rechtskräftige Urteil in Sachen Lehman von uns erstritten wurde, bewährt sich nun mehr unsere Strategie für immer mehr Lehman-Geschädigte. Seit langem argumentieren wir vor Gericht, dass nach den Abrechnungen ein Kommissionsgeschäft vorliegen muss. Dann muss auch die Kick-Back Rechtsprechung anwendbar sein. Dem hat sich nunmehr auch das Landgericht Köln (LG Köln) und das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) im Wesentlichen angeschlossen. Gern prüfen wir, ob Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind und wie wir weiterhelfen können.

 

Quelle: Landgericht Köln (LG Köln), Urteil vom 24.05.2011, Az.: 15 O 175/10

 

26. Mai 2011 (Rechtsanwalt Ralf Koch)

 

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