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Langenbahn Immobilien- und Vermögensanlagen AG (Göttinger Gruppe): Klage des Anlegers gegen seinen Vermittler abgewiesen

Die Frist zur Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler beginnt, wenn der Anleger von dem wirtschaftlichen Niedergang einer Anlagegesellschaft Kenntnis erhält. Die Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich.

Ein Anleger, der sich 1992 an der Langenbahn AG (Göttinger Gruppe) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt hatte, klagte gegen seinen Vermittler auf Schadenersatz. Der Vermittler haben ihn über die Risiken nicht aufgeklärt. Auch den Prospekt habe er erst nach der Zeichnung erhalten. Er sei deswegen immer von einer sicheren Anlage ausgegangen. Ab 2002 erhielt er jedoch – wie alle anderen Anleger auch – keine Kontoauszüge mehr zu seiner Beteiligung. Da es mit der Göttinger Gruppe bergab ging, rief ihn der Vermittler an und riet ihm, die Beteiligung still zu legen.

 

Hierin sah das Landgericht Wuppertal den Stichtag für den Verjährungsbeginn. Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung zu laufen, wenn der Anleger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dieser Zeitpunkt war gekommen, als der Anleger erfuhr, dass seine Beteiligung wirtschaftlich an Wert verloren hatte und er besser nicht mehr einzahlen sollte. Denn hier wurde ihm bewusst, dass es sich gerade nicht um eine sichere Anlage handelte, argumentierte die Wuppertaler Richterin. Deshalb seien seine Ansprüche im Jahre 2010 bereits verjährt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Landgericht Wuppertal setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob denn eine Falschberatung tatsächlich vorlag. Das ist für manchen Vermittler, der seine Kunden richtig aufgeklärt hat, zwar ärgerlich, aber vor dem Hintergrund der Arbeitsersparnis für das Gericht verständlich, wenn Verjährung im Raume steht.

 

Das Gericht folgte zwar der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verjährung für jede Pflichtverletzung gesondert zu laufen beginnt. Es kam aber trotzdem zu dem Schluss, dass mit Kenntnis vom wirtschaftlichen Niedergang die Verjährung insgesamt eingeläutet wurde. Denn Kenntnis aller Einzelheiten ist auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die KANZLEI GÖDDECKE, die in diesem Fall den Vermittler vertrat, kann dem nur zustimmen.

 

Quelle: Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal), Urteil vom 11. August 2010, 3 O 68/10 (nicht rechtskräftig)

 

30. August 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

:: Göttinger Gruppe – Securenta AG: Vermittler werden mit Klagen von Anlegern überzogen

 




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