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Lebensversicherung: Verwendung als Kreditsicherheit führt nicht zum Verlust des Widerspruchsrechts
Genau das tat auch der von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretene Kläger. Im Jahr 2000 hatte er bei der ARAG Lebensversicherungs-AG (nunmehr Frankfurter Münchener Lebensversicherung AG) eine Rentenversicherung abgeschlossen. Schon zu Versicherungsbeginn trat der Kläger die Rentenversicherung als Kreditsicherheit an seine Bank ab.
Tatsächlich blieb die Rentenversicherung des Klägers im weiteren Verlauf weit hinter der prognostizierten Wertentwicklung zurück und verschlang zudem noch einen großen Anteil der eingezahlten Beiträge für Verwaltungskosten.
Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte der Kläger den Widerspruch erklärt.
Die Versicherung weigerte sich jedoch dem Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsbeiträge zurückzuzahlen. Sie war der Ansicht, dem Kläger stünde das Widerspruchsrecht aufgrund der getätigten Sicherungsabtretung nicht mehr zu.
Verwendung als Sicherungsmittel steht Rückabwicklung nicht grundsätzlich entgegen
Das Oberlandesgericht (OLG) München gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Rentenversicherung als Sicherungsmittel im Rahmen des Darlehensvertrags dem Widerspruch in diesem Fall nicht entgegensteht.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verwendung einer Lebens- oder Rentenversicherung als Kreditsicherheit unter bestimmten Voraussetzungen zum Verlust des Widerspruchsrechts führen kann. Jedoch müssen hierzu neben der Sicherungsabtretung allein noch weitere Umstände vorliegen. Oft versucht sich der Versicherer damit aus der Affäre zu ziehen – dies blieb hier im Ergebnis jedoch erfolglos.
Höhe der Todesfallleistung
Ausschlaggebend für das OLG München war, dass sich die Todesfallleistung lediglich auf die eingezahlten Beiträge bezog und damit zum Zeitpunkt der Abtretung Null betrug. Damit war für das Gericht nicht erwiesen, dass der Abschluss der Rentenversicherung lediglich dem Zweck der Kreditsicherung diente und die spätere Loslösung vom Vertrag durch den erklärten Widerspruch damit missbräuchlich geschah.
Das OLG München verurteilte den Versicherer daher zur Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge und der damit erwirtschafteten Zinsen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Das OLG München setzt sich im Rahmen seiner Entscheidung eingehend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinander und zieht daraus die zutreffenden Schlussfolgerungen. Denn die Abtretung einer praktisch noch leeren „Versicherungs-Hülle“ kann nicht bereits dazu führen, dass ein Versicherungsnehmer sein gesetzlich verankertes Widerspruchsrecht verliert.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die weiteren Oberlandesgerichte ebenfalls dieser verbraucherfreundlichen Auffassung anschließen werden.
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Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), 23. November 2017, Az.: 25 U 2700/17; eigene Recherche
11. Januar 2018 (Rechtsanwältin Erika Ruhrig) Tel.: 02241/1733-21; info@rechtinfo.de
Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie unter http://www.widerrufsbelehrungen.de/rechtsprechung/urteile-widerspruch-versicherung/
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