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Lehman-Zertifikate: Bank muss auch über „übliche“ Provisionen auf Heller und Pfennig genau aufklären

Die Bank war in dem Irrglauben, dem Anleger die genaue Höhe ihrer Provisionen - auch kick-back genannt - verschweigen zu können. Die Gießener Richter belehrten Sie eines besseren. Die Chancen für Anleger werden immer besser.

Lehrgeld für die Bank ist dabei das eingezahlte Geld des Anlegers nebst Zinsen. Dieser hatte Anfang 2007 € 35.000,00 in Alpha-Express Zertifikate der Lehman Brothers investiert. In welcher Höhe seine Bank mit kassierte, wurde ihm dabei verschwiegen. Schriftliche Hinweise waren nicht klar und eindeutig.

 

Die Bank hielt eine Aufklärung sogar für entbehrlich. Denn ihre Provision wäre mit 4,5 % marktüblich gewesen. Damit müsse jeder Anleger rechnen.

 

Das Landgericht Kassel betonte aber, dass der Anleger über jede Provision aufzuklären ist. Die Bank muss die konkrete Höhe der Provision nennen. Nur dann weiß der Anleger, in wie weit die Bank im eigenen Interesse handelt. So sprach das Gericht dem Anleger Schadenersatz zu.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Gerichte haben inzwischen viele Fallstricke für die Banken ausgelegt. Dabei stolpern die Banken besonders oft bei den Provisionen. Viele Chancen also für Anleger, dass die Bank auch in ihrem Fall etwas übersehen hat. Dabei zieht auch die KANZLEI GÖDDECKE gerne an den Strippen und zeigt Ihnen, ob Ihre Bank Beratungspflichten nicht erkannte. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der kick-back Rechtsprechung.

 

Quelle: Landgericht Gießen (LG Gießen), Urteil vom 03. November 2009, AZ 3 O 149/09 (nicht rechtskräftig)

 

16. November 2009 (Rechtsanwalt Ralf Koch)

 

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