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Lehman-Zertifikate: Kölner Richter lassen Bank über Kick-backs stolpernIn dem Urteil vom 18.02.2010 kommt das Kölner Gericht schnell auf den Punkt: Die Juristen von der Richterbank erklären, dass der Anleger „umfassend über die Höhe der gesamten Vergütung“ aufzuklären ist, die die Bank erhält. Fehlt es daran, so haftet die Bank für eine Fehlberatung bei Lehman-Zertifikaten.Die von der obersten Rechtsprechung schon seit Jahren geforderte Transparenz der Provisionen gegenüber ihren Kunden, die Banken (hinter dem Rücken des Kunden) für ihre Anlageberatung erhalten, ist in dem Urteil des Landgericht Köln sehr klar und unverrückbar zum Ausdruck gekommen. Wird der Interessenkonflikt von Seiten des Kreditinstituts seinem Kunden nicht verständlich und vollständig erklärt, ist die Beratung im Endeffekt falsch.
Die Richter erteilen dem von Bankenseite in vielen Fällen vorgebrachten Argument, ihre Kunden wüssten ja grundsätzlich, dass Banken mit der Absicht ans Werk gingen, Gewinne zu erzielen und deshalb sei eine weitergehende Aufklärung unnötig, unverblümt eine deutliche Absage.
Denn mit einer derartigen Plattitüde sollen die Anlageberater sich verständlicherweise nicht heraus reden dürfen, wenn es um Kundenaufklärung ginge. Entweder die Berater erhalten – weil sie Erträge erwirtschaften wollen – ihr Geld vom Kunden, da sie ihn in seinen Vermögensfragen beraten, oder sie lassen sich von dritter Seite Provisionen versprechen: Dann aber müssen Sie zu 100 % gegenüber dem Kunden offen gelegt werden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil stellt auf die richtige Darstellung der Interessenlage des Kunden ab: Er möchte in seinem eigenen Interesse beraten werden und nicht seine Wünsche denen seines Finanzhauses unterordnen. Bei welchen Situationen dieses Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden besteht, berät die KANZLEI GÖDDECKE.
Quelle: Landgericht Köln (LG Köln) Urt. v. 18. Februar 2010 Az. 15 O 174/09
29. März 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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