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Lehman-Zertifikate: Erstes Oberlandesgerichts-Urteil zu Gunsten des Anlegers – Frankfurter Sparkasse zur Zahlung verurteilt – Auch Kunden der Dresdner Bank könnten davon profitieren

In zweiter Instanz bestätigt das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) den Urteilsspruch erster Instanz: Für komplexe Twin Win Zertifikate eignet sich eine kurze Beratung am Telefon nicht. Von einer objektgerechten Beratung durch die Sparkasse in der Mainmetropole (FraSpa) kann keine Rede sein.


Lehmann Zertifikate - Fasse Dich kurz Bild„Fasse Dich kurz“, so hieß es früher an Telefonhäuschen. Offensichtlich hatte der Berater der Frankfurter Sparkasse an dieses Motto gedacht, als er dem Anleger – einem Rechtsanwalt – am Telefon kurzerhand empfahl, seinen Aktienbestand in Lehman-Zertifikate zu tauschen. – Ein Trugschluss, wie die Frankfurter Richter jetzt entschieden, in nur wenigen Minuten telefonisch  ein Zertifikat zu erklären, ist gegenüber einem Otto-Normal-Anleger nicht möglich.

 

Mit den folgenden Worten kritisieren die OLG-Richter die Beratung der FraSpa:

 

Die Einschätzung des Landgerichts, dass ein derartiges Zertifikat wie das Streitgegenständliche kaum in objektgerechter Weise telefonisch ohne schriftliches Informationsmaterial in der Weise erläutert werden kann, dass dies den zu stellenden Anforderungen einer zutreffenden und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände des Anlageobjekts, die für den Anlageentschluss des Zedenten von besonderer Bedeutung sind, genügen kann, wird vom Senat geteilt.

 

Außerdem erklärt das OLG kategorisch, dass die von den Banken in vielen Fällen an deren Kunden ausgegebenen Basisinformationen nicht geeignet seien, den Anleger über die „Besonderheiten“ des Twin Win Zertifikats aufzuklären.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das OLG Frankfurt/M. hat Anlegern in zweifacher Hinsicht Schützenhilfe geleistet: Zum einen hebt es deutlich hervor, dass Beratung im Stile „Fasse Dich kurz“ nicht ausreicht. Darüber hinaus räumt es mit dem gerne von den Banken in Prozessen vorgebrachten Instrument, eine dicke Broschüre mit Basisinformationen sei ausreichend, um den Kunden aufzuklären.

 

Das ist auch konsequent, denn der Kunde wendet sich ja gerade an seinen Bankberater, um Details zu erfahren und die Beurteilung zu erhalten, ob das vom Berater ausgewählte Wertpapier wirklich zu ihm passt. Die KANZLEI GÖDDECKE vertritt Anleger gerichtlich und außergerichtlich und verfügt über breites know how bei Lehman-Zertifikaten. So wurden Lehman-Zertifikate über den Telefonweg nach Erfahrungen der KANZLEI GÖDDECKE  bei vielen Kunden der ehemaligen Dresdner Bank verkauft – auch sie könnten von dem Urteil Nektar saugen.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) Urt. v. 17. Februar 2010 – Az 17 U 207/09

 

29. März 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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