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Lehman-Zertifikate: Falsches Anlageprodukt dem Kunden offeriert – Bank muss Schadensersatz zahlen

In einem von der KANZLEI GÖDDECKE vor dem Landgericht Bonn (LG Bonn) vertretenen Fall wollte die Anlegerin ihr Geld in sicherem Festgeld parken und bekam auf Anraten der Kundenberaterin für einen Teilbetrag Lehman-Zertifikate. Eine falsche Anlageberatung, wie das LG Bonn Mitte April entschied: Die Beratung einer Bank ist keine Verkaufsveranstaltung für deren protegierte Finanzprodukte. Die Kundin erhält ihr Geld zurück und entgangene Zinsen gezahlt.

Der Wunsch nach einer sicheren und möglichst krisenfesten Finanzanlage stand der Kundin ins Gesicht geschrieben, als sie sich beraten ließ, um ihr Geld anzulegen. Die Kundenberaterin der Targobank AG & Co. KGaA (früher Citibank) aus Siegburg empfahl anstatt der von der Kundin ins Auge gefassten Festgeldanlage, das Geld in Lehman-Zertifikaten (ISIN DE000A0SHLW6) anzulegen.

 

Ein Kunde könne dem Fachverstand der Beraterin der Bank vertrauen, schrieben die Bonner Richter der Bank ins Stammbuch. Sie sei nicht berechtigt, im Rahmen einer Beratung auf einmal in eine Verkaufsaktion für ein von ihr bevorzugtes Geldanlageprodukt umzuschwenken. Sie dürfe nicht etwas offerieren, was der Kunde überhaupt nicht erwerben wolle: Also statt Festgeld unsichere Lehman-Zertifikate.

 

Die Bank konnte in dem Gerichtsverfahren nicht mit dem Argument punkten, dass über die Verlustmöglichkeiten von Zertifikaten aufgeklärt worden sei. Hiervon ließen sich die Richter vom Landgericht nicht überzeugen; denn nach deren Ansicht erfolgte kein Warnhinweis durch die Kundenberaterin.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Empfiehlt ein Bankberater statt des vom Kunden gewünschten sicheren Festgelds ein mit Unsicherheiten behaftetes Lehman-Zertifikat, so muss die Bank für den Schaden aufkommen. Das Urteil aus der Bundesstadt Bonn kritisiert außerdem das Prozedere bei dem Ausfüllen des Fragenkatalogs zur Finanzplanung. Klare Worte der Richter: „Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass das in dem genannten Dokument erfasste Risikoprofil der Klägerin nicht ihren tatsächlichen Angaben in dem Beratungsgespräch entsprach.“

 

Nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE ist damit der als Wertpapiersammelorder bezeichnete Wertpapiererhebungsbogen nicht einmal das Papier wert, auf dem er ausgedruckt worden ist – für diesen Prozess bedeutet das einen schweren Schlag gegen die Bankberatungspraxis.

 

Quelle: Landgericht Bonn (LG Bonn), Urteil vom 14. April 2010, Az. 2 O 221/09 (n. rkr.)

 

14. April 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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