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MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsratspräsident haftet Anleger vollumfänglich auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) bestätigt einmal mehr die klagenden Anleger, die ihre Ansprüche nicht nur gegen die MWB Vermögensverwaltung AG, sondern auch die seinerzeit tätigen Vorstände und Geschäftsführer geltend machen. Die Zustimmung des Anlegers zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung in der Schweiz hält das OLG Köln für unschädlich.

Bereits das erstinstanzliche Landgericht Köln (LG Köln) hatte den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten für haftbar gehalten. Er sei als Organ der MWB Vermögensverwaltung AG verantwortlich dafür gewesen, dass die MWB seinerzeit ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Vermögensverwaltungsverträge in Deutschland abschloss. Er hafte daher dem Anleger auf Schadenersatz.

 

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der ehemalige Verwaltungsrat Berufung ein. In der Berufungsinstanz ging es um die spannende Frage, ob die Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Nachlassverfahren der MWB den Anspruch gegen den Verwaltungsrat entfallen lässt. Einen solchen Ausschluss sieht das Schweizer Recht in Art. 303 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vor, wenn es sich bei dem Dritten um einen „Mitschuldner“ des Insolvenzschuldners handelt. Im deutschen Recht gibt es eine entsprechende Bestimmung nicht.

 

Das OLG Köln entschied am 13.07.2012, dass Schweizer Recht hier gar nicht anwendbar sei. Zwar werden die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens und seine Wirkungen auch im Inland anerkannt. Bei Art. 303 SchKG gehe es jedoch nicht um insolvenzrechtliche Wirkungen, sondern um die Auswirkungen auf Ansprüche gegen nicht am Insolvenzverfahren beteiligte Dritte. Art. 303 SchKG sei rein zivilrechtlicher Natur, so dass nicht Schweizer Recht, sondern deutsches Recht zur Anwendung komme. Nach deutschem Recht aber bleibt der Anspruch bestehen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Auch das OLG München hat bereits die Meinung vertreten, dass es sich bei dieser Frage nicht um eine insolvenzrechtliche, sondern um eine rein zivilrechtliche Fragestellung handele. Die Schweizer Norm kommen daher gar nicht zur Anwendung. Das OLG Köln hat nun allerdings – im Gegensatz zu den bayerischen Richtern – die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Revision ist bereits eingelegt. Da diese Rechtsfrage – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt ist, wird eine Entscheidung mit Spannung erwartet werden.

 

Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln), Teilurteil vom 13. Juli 2012, 20 U 148/11 (nicht rechtskräftig)

 

07. August 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)


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