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MWB Vermögensverwaltung AG: Vorstand erneut zum Schadenersatz wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verurteilt Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat die ehemaligen Vorstände und Geschäftsführer bereits mehrfach für verantwortlich gehalten. Einmal mehr muss ein Vorstandsmitglied den Anlegern den erlittenen Schaden ersetzen. Auch in diesem Fall hatte ein Anleger einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der MWB Vermögensverwaltung AG abgeschlossen. Die in Deutschland notwendige Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen hatte die MWB nicht. Trotz der fehlenden Erlaubnis betrieb die MWB ihre Geschäfte weiter – mit Verlusten für den Anleger. Der Anleger klagte daher auch Schadenersatz gegen die ehemaligen Vorstände und Geschäftsführer.
Das Landgericht München II gab der Klage des Anlegers statt und verurteilte den Vorstand zum Schadenersatz. Gegen das Urteil ging der Vorstand in Berufung beim OLG München – jedoch erfolglos. Auch in diesem Fall hatte der Anleger im Nachlassverfahren über das Vermögen der MWB dem sog. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zugestimmt. Der Vorstand berief sich daher auf eine Norm des Schweizer Rechts (SchKG), die ein Erlöschen der Forderung vorsieht, wenn sog. Mitschuldner nicht vorab von der Zustimmung informiert werden.
Auch dieser Senat des OLG München hielt die Zustimmung für irrelevant, da ein Vorstand, der aus Delikt hafte, kein Mitschuldner im Sinne der Schweizer Norm sei. Ein anderer Senat des OLG München hatte darüber hinaus zu bedenken gegeben, dass Schweizer Recht in einem solchen Fall gar keine Anwendung findet. Denn bei dieser Norm, die nicht das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, sondern dem Gläubiger und einem Dritten regele, handele es sich um eine „dem Insolvenzrecht fremde“ Rechtsfolge.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Entscheidungen zeigen, dass sich eine Klage gegen die Vorstände und Geschäftsführer auch dann lohnen kann, wenn dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorbehaltslos zugestimmt wurde. Die KANZLEI GÖDDECKE weist aber darauf hin, dass Ansprüche solcher Anleger, die ihren ersten Vertrag vor dem 22.06.2002 abgeschlossen haben, nach deutschem Recht bereits verjährt sind.
Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Beschlüsse vom 02.05. und 11.06.2012
22. Juni 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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