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MWB Vermögensverwaltung AG: Anleger freut sich über gewonnenes Urteil gegen Vorstände und GeschäftsführerDie Schweizer Vorstände und Geschäftsführer der MWB müssen erneut einem deutschen Anleger Schadenersatz leisten. Sie konnten sich nicht auf die vorgefertigten Formularvordrucke berufen, in denen standardisiert „Zürich“ als Unterschriftsort angegeben war.Ein Anleger aus Bayern hatte, wie viele andere Anleger, Geld bei der Schweizer Vermögensverwaltung MWB verloren. Die MWB, die über keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem Kreditwesengesetz verfügte, hatte ihm einen Vermögensverwaltungsvertrag angepriesen, auf den der Anleger voller Vertrauen Geld einzahlte. Jahre später stellte er fest, dass gar keine Vermögensverwaltung erfolgt war, sondern sein Vermögen nur in eine Kapitallebensversicherung investiert worden war. Eine Rendite konnte er mit dieser Anlage nicht erzielen. Er klagte deshalb vor einem deutschen Gericht und forderte von den Vorständen und Geschäftsführern sein Geld zurück – und bekam Recht.
In diesem Fall gab es jedoch eine Besonderheit: Der Anleger hatte einen „Vermögensverwaltungsauftrag“ unterzeichnet, bei dem als Unterschriftsort „Zürich“ angegeben war. Das Schriftstück hatte demnach den Anschein, als sei es in Zürich unterzeichnet worden. Deshalb hatte das deutsche Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit und an einer unerlaubten Handlung in Deutschland und ordnete eine Beweiserhebung an. Auch der von den Vorständen benannte ehemalige Vermittler des Vermögensverwaltungsvertrages erschien vor Gericht, sagte jedoch anders aus als geplant. Er bestätigte, dass der Ort „Zürich“ standardmäßig in den Formularen der MWB vorgedruckt gewesen sei und nichts darüber aussage, wo die Unterschrift tatsächlich geleistet wurde. Weitere Zeugen sagten zugunsten des Klägers aus, die der bayerische Richter auch für glaubwürdig hielt. Positiv würdigte er insbesondere, dass die Zeugen keine „aalglatten“ Aussagen machten, sondern nach Ablauf von 10 Jahren seit den Geschehnissen Erinnerungslücken zugaben.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil zeigt, dass Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen, die eine unerlaubte Handlung in Deutschland begehen, erfolgreich in die Haftung genommen werden können. In diesem Fall war es Glück des Anlegers, dass er sich nicht am Nachlassverfahren der MWB Vermögensverwaltung AG beteiligt und dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorbehaltlos zugestimmt hatte. Sollten auch Sie Geld bei einer Schweizer Vermögensverwaltung investiert und verloren haben, lohnt sich eine rechtliche Beratung. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft hier gerne weiter.
Quelle: Landgericht Augsburg (LG Augsburg), Urteil vom 03. April 2013, Aktenzeichen 021 O 4154/11
25. April 2013 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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