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MWB Vermögensverwaltung AG: Bundesgerichtshof bestätigt Zuständigkeit deutscher GerichteKapitalanleger, die ihr Geld bei der MWB in der Schweiz angelegt haben, können sich freuen: Ihre Klagen sind von den deutschen Gerichten zuzulassen.Ein Anleger hatte einen Vermögensverwaltungsvertrag bei der MWB AG abgeschlossen. Wie in vielen anderen Fällen war ein Vertreter der Gesellschaft zu ihm nach Hause gekommen und hatte ihm eine Geldanlage in der Schweiz schmackhaft gemacht. Der Anleger unterschrieb noch vor Ort und zahlte dem Vertreter eine nicht unerhebliche Auslandsbearbeitungsgebühr.
Einige Zeit später fuhr er in die Schweiz, um dort die Einzelheiten des Vertrages abzusprechen. Dabei unterzeichnete er weitere „Vermögensverwaltungsverträge“. Der Trick: Die MWB hatte in diesen Verträgen eine sogenannte Gerichtsstandsklausel, wonach die Züricher Gerichte zuständig seien für Klagen. Dies bedeutet für den Anleger erhebliche Umstände, da er einen Rechtsanwalt in der Schweiz beauftragen muss, was u. U. erheblich teurer sein kann.
Einige Oberlandesgerichte, darunter auch Stuttgart, hatten angenommen, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig seien: Die Gerichtsstandsklausel sei wirksam, außerdem sei der maßgebende Vertrag nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz abgeschlossen worden.
Dieser Ansicht erteilte der Bundesgerichtshof jetzt eine Abfuhr. Schon der Vertragsschluss in Deutschland begründe die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die anschließend nicht wieder ausgehebelt werden könne.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Der Bundesgerichtshof hat richtigerweise den Vertragsschluss in Deutschland angenommen. Es kann nicht sein, dass Gesellschaften Anleger zuerst vertraglich binden, dann ins Ausland locken und so die deutsche Gerichtsbarkeit vermeiden. Dies widerspräche den Verbraucherschutzstandards, die auch in dem Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz Eingang gefunden haben. Anlegern kann daher nur geraten werden, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05. Oktober 2010, VI ZR 159/09
22. November 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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