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MWB Vermögensverwaltung AG: Heimvorteil für deutsche Anleger Nur allzu gerne wollen Schweizer Vermögensverwalter deutschen Gerichten entgehen, wenn Anleger ihre Rechte geltend machen wollen. Häufig verwendetes Argument für diese Flucht vor dem Kadi ist, dass der Vertrag gar nicht in Deutschland abgeschlossen wurde. Auf dieser Flucht wurden sie nunmehr erneut vom Bundesgerichtshof (BGH) gestoppt. Nach dem BGH genügt zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bereits, dass der Verbraucher schriftlich irgendetwas zum Abschluss des Vertrages in Deutschland getan hat. Wurde er hierzu beispielsweise alleine schon durch Werbung im Inland veranlasst, einen Vertrag zu unterschreiben, sind schon die Gerichte in Deutschland zuständig. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in die Schweiz weist, ist dann in der Regel unwirksam.
Damit ist eine Flucht vor die Schweizer Gerichte vereitelt. Vielmehr muss sich der Vermögensverwalter der Härte der deutschen Gerichtsbarkeit stellen, wo der Anlegerschutz besser und billiger ist.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Erfreulicherweise werden durch diese Entscheidung erneut die Rechte deutscher Anleger gestärkt, die Schweizer Vermögensverwaltern auf den Leim gegangen sind. Auch wenn die vorliegende Entscheidung gar nicht gegen MWB ergangen ist, so trifft sie diese hart. Denn durch den BGH werden immer mehr Schlupflöcher geschlossen, durch die die MWB Vermögensverwaltung der deutschen Gerichtsbarkeit entkommen möchte. Die Durchsetzung der Ansprüche deutsche Anleger wird damit immer mehr erleichtert. Dabei sind wir Ihnen mit der reichlichen Erfahrung der KANZLEI GÖDDECKE gerne behilflich.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 31. Mai 2011, Az. ZR 154/10
1. August 2011 (Rechtsanwalt Ralf Koch)
Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“
Vergleichen Sie hierzu auch unseren Bericht zum BGH-Urteil gegen die MWB:
:: MWB Vermögensverwaltung AG: Bundesgerichtshof bestätigt Zuständikeit deutscher Gerichte |
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