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MWB Vermögensverwaltung AG: Verwaltungsrat und Direktoren erneut zum Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) bestätigt einmal mehr, dass für eine unerlaubte Handlung nicht nur die MWB Vermögensverwaltung AG selber haftet, sondern auch die verantwortlichen Organe persönlich.

Ein Anleger aus der Pfalz hatte 2005 Geld bei der MWB Vermögensverwaltung AG in der Schweiz angelegt, nachdem ein Vertreter der MWB bei ihm einen Hausbesuch gemacht hatte. Das Geld wurde – wie üblich – nicht in Wertpapiere investiert, sondern eine schlichte Lebensversicherung abgeschlossen. Der Anleger erlitt einen erheblichen Vermögensverlust. Da der MWB selber aufgrund finanzieller Probleme eine sog. Nachlassstundung in der Schweiz gewährt worden war, nahm der Anleger nur die in 2005 tätigen Organe (Verwaltungsräte und Direktoren) in die Haftung.

 

Das Landgericht Frankenthal erklärte sich für international zuständig. Da die Vertreter der MWB die Anleger in Deutschland ohne die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis der BaFin angeworben hatten, bejahte das Gericht auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts und das Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Das Gericht hielt sämtliche Organe, auch die Direktoren und die stellvertretenden Direktoren für haftbar. Denn diese bildeten nach den Statuten der MWB ein Kollegialorgan und trafen ihre Entscheidungen und Beschlüsse gemeinschaftlich. Daher ließ das Gericht die Argumentation der Geschäftsführer nicht gelten, sie seien für die Anwerbung der Anleger in Deutschland intern nicht zuständig gewesen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Mittlerweile bejahen die Gerichte überwiegend auch eine Haftung der Direktoren und Vizedirektoren. In diesem speziellen Fall ging es diesmal nicht um die Frage, ob die Haftung der Verwaltungsräte und Direktoren durch die vorbehaltslose Zustimmung zum Nachlassvertrag der MWB Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. Wegen dieser Frage erlassen viele Gerichte nun Beweisbeschlüsse, mit denen diese Schweizer Rechtsfragen geklärt werden sollen.

 

Quelle: Landgericht Frankenthal/Pfalz (LG Frankenthal/Pfalz), Urteil vom 21.11.2012, 3 O 397/11

 

30. November 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

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