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MWB Vermögensverwaltung AG: Vorstände und Geschäftsführer zu Schadenersatz wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verurteilt

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hält die Vorstände und Geschäftsführer der MWB Vermögensverwaltung AG umfassend für verantwortlich. Sie haben Anlegern den gesamten Schaden zu ersetzen.

Ein Anleger hatte nach 2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag in Deutschland mit der MWB abgeschlossen und mehrere Einzahlungen vorgenommen. Eine Erlaubnis zum Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen in Deutschland hatte die MWB nicht; gleichwohl wurde der Kläger wie auch zahlreiche andere Anleger angeworben. Eine Rendite blieb aus; der Anleger nahm daher – neben der mittlerweile finanziell angeschlagenen MWB – die damaligen Vorstände und Geschäftsführer erfolgreich in die Haftung.

 

Das Landgericht München II wies die Klage zunächst ab mit der Begründung, für die Angelegenheit nicht zuständig zu sein. Die dagegen eingelegte Berufung hatte Erfolg: Das OLG München sah die ersten rechtsverbindlichen Erklärungen in dem „Anlageauftrag“, den der Kläger unterzeichnet hatte; ferner sei der Schaden bereits in der Zahlung der sog. Auslandsbearbeitungsgebühr zu sehen. Diese Gebühr betrug immerhin stolze 1.700 €.

 

Das Gericht hielt neben dem Verwaltungsratspräsidenten, der formal Organ einer Aktiengesellschaft ist (vergleichbar dem deutschen Vorstand), auch die Direktoren und Vizedirektoren (vergleichbar den deutschen Geschäftsführern) für verantwortlich. Denn auch diese waren vertretungs- und geschäftsführungsbefugt.

 

Der beklagte Vorstand hatte eingewandt, dass der Kläger im Nachlassverfahren über das Vermögen der MWB dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zugestimmt hatte, ohne ihn vorher von der Gläubigerversammlung und der beabsichtigten Zustimmung zu informieren. Das Schweizer Recht, Art. 303 SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz), sieht in der Tat vor, dass ein dritter Mitschuldner vorab zu informieren ist. Dies war nach Meinung der Richter jedoch unschädlich gewesen: Zwar sehe der Schweizer Art. 303 SchKG vor, dass ein Gläubiger seine Rechte gegen Dritte nur wahre, wenn er ihnen Zeit und Ort der Gläubigerversammlung rechtzeitig mitteile. Die Vorstände und Geschäftsführer seien aber nicht als Mitschuldner anzusehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Ähnlich haben mehrere Landgerichte entschieden. Auch das OLG Köln hat den Verwaltungsrat für verantwortlich gehalten und abgelehnt, das Management nach Schweizer Vorschriften aus der Verantwortung zu entlassen. Die Entscheidungen sind daher zu begrüßen.

 

Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urteil vom 17.04.2012

 

11. Juni 2012 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

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