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Der PROKON Regenerative Energien GmbH ist die Puste ausgegangen – was bleibt den Anlegern nach der Insolvenzanmeldung?

Am 22.01.2014 folgte der Berg-und-Talfahrt der letzten Wochen der Insolvenzantrag der PROKON Regenerative Energien GmbH bei dem Amtsgericht Itzehoe (Aktenzeichen: 28 IN 11/14). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin bestellt.

Seit über einem Monat hat PROKON seinen Anlegern ein Wechselbad der Gefühle beschert. Die Unsicherheit bei den Anlegern ist mit jeder Mitteilung der Geschäftsführung gewachsen. Am Mittag des 22.01.2014 hatte Carsten Rodbertus gegen den Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverband auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Etappensieg errungen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Aber schon wenig später erreichte die Anleger dann die Information, das Rodbertus den vielleicht schwersten Gang in den vergangenen Jahren gegangen war. Ziel war das Insolvenzgericht.

 

Dieses muss den Insolvenzantrag zunächst prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Das kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bis Ende April hat der vorläufige Insolvenzverwalter nun Zeit, sich ein Bild von dem Unternehmen zu machen, damit das Insolvenzgericht diese Entscheidung treffen kann. Von jetzt an darf die Geschäftsführung von PROKON keine Entscheidung über das Vermögen mehr treffen, ohne dass der vorläufige Insolvenzverwalter dem zugestimmt hat.

 

PROKON macht gute Miene zum bösen Spiel: Der Insolvenzantrag „bedeutet keineswegs das Aus für PROKON.“ lässt PROKON auf der Homepage verlauten. Und es sei klar „dass es Zeit ist, etwas zu verändern!“

 

PROKON-Chef Rodbertus räumte bei der Pressekonferenz am 23.01.2014 in Itzehoe erste Fehler ein. Es sei aus heutiger Sicht falsch gewesen, den Genussrechtsinhabern eine nur vierwöchige Kündigungsfrist einzuräumen, trotz der Investition in langfristige Projekte im Bereich erneuerbarer Energien, die eine Laufzeit von rund 25 Jahren haben.

 

Die rechtliche Situation der Anleger stellt auch Experten vor schwierige Fragen. Wie sich die Nachrangigkeit der Genussrechte und die Fälligkeit von Rückzahlungsforderungen  auf die Frage der Insolvenzeröffnung auswirken, wird nun drei Fachleute beschäftigen, die dieses umfangreich begutachten.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Bereits am 13.01.2014 hatte sich Rechtsanwalt Marc Gericke dahingehend geäußert, dass wir den Eintritt des Insolvenzfalles für wahrscheinlicher halten, als den Nichteintritt. Das hat sich nun bewahrheitet. Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt jetzt von dem Ergebnis der Begutachtung durch Sachverständige ab.

 

Ob die Anleger in dem Fall, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden sollte, ihr Geld tatsächlich erhalten, bleibt abzuwarten.

 

Die Pressekonferenz am 23.01.2014 brachte keine Klarheit in die Situation der Anleger von PROKON. Während Rodbertus selbst von einem möglichen Verkauf der Windkraftanlagen und einer damit einhergehenden Zerschlagung des Unternehmens sprach, betonte Penzlin, dass die Sanierung und Unternehmensfortführung aktuell das erklärte Ziel seien. Es bleibt abzuwarten, was in den nächsten Wochen passiert. Deutlich wird aber, dass der Nachrangigkeit der Genussrechte eine Schlüsselrolle zukommt.

 

Wir haben aufgrund der gegebenen Umstände für die betroffenen Anleger bereits Grundlagen erarbeitet, die Forderungen der Anleger als reguläre Forderungen zu Insolvenztabelle anmelden zu können. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Anleger, die weitere Informationen über ihre Handlungsoptionen und über das Vorgehen der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erhalten wollen, können sich 
 
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Quelle: eigene Recherche, Insolvenzbekanntmachung des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.Januar 2013 (Az. 28 IN 11/14)

 

23. Januar 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)

 

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