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PHOENIX-Kapitaldienst GmbH: Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

Einführung und Beispiel von Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter Schmitt, Frankurt. Was kommt auf Sie zu?

I. Allgemeines

Nachdem das Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Frankfurt eröffnet worden ist, hat der Insolvenzverwalter Schmitt die Aufgabe, sich einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu verschaffen; hierzu gehört das Erfassung und die Auflistung aller Verbindlichkeiten (= Schulden) und Vermögenswerte (= Bankguthaben, Gegenstände des Geschäftsbetriebs, Gebäude, sonstige Rechte).

 

Der Insolvenzverwalter schreibt dazu alle ihm bekannten Geschäftspartner an und fordert sie auf, entweder ihre Forderung zu beschreiben (sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt) oder er versucht – da es zum jetzigen Zeitpunkt als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Geschäftsbetrieb weitergeführt wird – die Vermögenswerte zu Geld zu machen.

 

II. Anmeldung der Forderung

Der Insolvenzverwalter wird die einzelnen Kunden der PHOENIX in der nächsten Zeit anschrieben und diese bitten, die Forderungen anzumelden. Dazu wird – wie in solchen Fällen üblich – ein Formblatt dem Anschreiben beigefügt, in dem die Angaben eingetragen werden können.

 

(Formblatt mit Erläuterungen im VOLLTEXT als pdf-Format abrufbar)

 

Nachdem das Formular ausgefüllt worden ist, wird es zweifach an den Insolvenzverwalter  Schmitt (nicht an das Amtsgericht Frankfurt/M.) zurückgesandt. Eine schriftliche Bestätigung über den Eingang des Formulars erfolgt grundsätzlich nicht.

 

III. Eintragung der Forderung zur Insolvenztabelle

Der Insolvenzverwalter trägt Ihre angemeldete Forderung in die von ihm geführte Insolvenztabelle ein. Sollte er sich weigern, was wahrscheinlich kaum der Fall sein wird, so kann die Eintragung in die Insolvenztabelle gerichtlich geltend gemacht werden.

 

IV. Prüfung der angemeldeten Forderung

In einer besonderen Gläubigerversammlung wird erörtert, ob die angemeldete und eingetragene Forderung zu Recht erhoben wird. Die Erörterung muss für die Forderung stattfinden, gegen die der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger Widerspruch erhoben hat; ansonsten gilt die Forderung als anerkannt. Der Prüfungstermin wird vom Gericht im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter festgesetzt. Über das Ergebnis dieser Erörterung erhält die Kapitalanleger eine Nachricht.

 

Soweit Ihre Forderung von der EdW (Entschädigungseinrichtung für Wertpapierdienstleistungen) erhalten haben, werden Sie Ihre Ansprüche abtreten müssen; die Insolvenztabelle wird dann geändert.

 

28. März 2005 (HG)

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