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PROKON: 30% Wertverlust von Geschäftsführung bestätigtDas Genussrechtskapital wird mit einem Verlust von rund 30% zu buchen sein. Das teilte die Geschäftsführung von PROKON im Zuge der Gründung der neuen PROKON-Genossenschaft mit. Soll mit der Genossenschaft nun alles auf Anfang gesetzt werden?Die neue Website der Genossenschaft spricht von einem voraussichtlichen Wertverlust des Genussrechtskapitals von rund 30%. Dies würde sich mit einem Verlust von rund 400 Millionen Euro bei PROKON decken, der seit einigen Tagen nach noch unbestätigten Berichten in den Medien kursiert. Ansonsten gibt die Website wenig über die weitere Rolle der Genossenschaft her.
„PROKON Genossenschaft für eine lebenswerte Zukunft eG i.G.“ heißt die neue Genossenschaft von Carsten Rodbertus. Gemeinsam mit Henning Mau und dem Vertriebsleiter Rüdiger Gronau soll er die Satzung unterzeichnet haben. Soll hier bereits für den Insolvenzfall mit einem neuen Projekt vorgesorgt werden?
Verlässliche Zahlen werden wohl erst mit der Entscheidung des Insolvenzgerichtes auf dem Tisch liegen. Diese wird bis Anfang Mai erwartet.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Inwieweit das Genussrechtskapital in die Genossenschaft überführt werden könnte, kann jedenfalls erst nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts festgelegt werden. Für die Anleger könnte das mit einer Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergehen. Zwar böte eine Genossenschaft mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten, aber auch weitergehende Risiken wie Nachschusspflichten und längere Laufzeiten.
Betroffene Anleger sollten jetzt handeln und sich anwaltlichen Rat holen um ihr Kapital bestenfalls vollständig zurück zu erhalten. Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen bereits eine Vielzahl betroffener Anleger. Das vorderste Ziel ist es, den Anlegern zu einer vorrangigen Forderung zu verhelfen. Dies verschafft dem Anleger in jedem Fall die bestmögliche Ausgansposition, gleichgültig ob das Amtsgericht Itzehoe das Insolvenzverfahren eröffnet oder nicht.
Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bereitet insbesondere Schadensersatzansprüche aus einem fehlerhaften Prospekt vor. Anleger, die weitere Informationen über ihre Handlungsmöglichkeiten erhalten möchten, können sich
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Quelle: eigene Recherche, Internetseite der PROKON Genossenschaft für eine lebenswerte Zukunft eG i.G http://www.prokon-genossenschaft.de
25. März 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)
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