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Phoenix Kapitaldienst GmbH: € 200 Mio. warten auf ihre Verteilung durch den Insolvenzverwalter

In einem eindeutigen Votum erklärten die enttäuschten Anleger dem vom Insolvenzverwalter Frank Schmitt, Frankfurt/M., vorgeschlagenen Insolvenzplan ihr Einverständnis. Ein einziger Gläubiger jedoch streute Salz in die Wunde, er verzögert damit kurzfristige Zahlungen in den nächsten Monaten an die fast 30.000 Anleger und setzt einen Instanzenzug in Gang.

Die Spannung, die zu Beginn der Gläubigerversammlung am 19. April 2007 im Raume lag, war deutlich zu spüren. Die geschädigten Anleger wollten sich den Insolvenzplan erklären lassen, die Auswirkungen für Ihre Geldbörse verstehen und dann darüber abstimmen. Schon zu Beginn der Veranstaltung nahm der Rechtspfleger Schmitt-Emden die Zügel in die Hand und erklärte, dass es nur und ausschließlich um das Insolvenzplanverfahren gehen würde.

 

Schwierige Rechtsfragen fordern viele Jahre zur Klärung

Die Rechtsfragen, die in diesem Mammut-Insolvenzfall eine Rolle spielen, seien von vielen Rechtsexperten in mehreren Gutachten ausgeleuchtet worden und eines sei klar geworden, so meinte der Insolvenzverwalter Schmitt: dieses Verfahren bietet Stoff für jahrelange Klageverfahren auf allen Ebenen und durch alle Instanzen. Würde man alle Probleme vor Gericht „ausdiskutieren“ wollen, so könne man wohl kaum davon ausgehen, dass vor dem Jahre 2015 Geldzahlungen an die Gläubiger fließen würden.

 

Fest steht jedenfalls, dass die Folgen des jahrelangen Phoenix-Betrugssystems nicht so einfach mit den Mitteln des Insolvenzrechts zu lösen seien. Denn unklar ist schon, wie die Guthaben auf den verschiedenen Bankkonten zu bewerten sind und wem sie rechtlich zustehen. Schwierigkeiten bereiten auch die diversen Auslandsbeziehungen der Phoenix GmbH; sie müssen rechtlich geklärt werden.

 

Wer dachte, dass er sich bei der Ermittlung seines Guthabens auf die ihm zugesandten Kontoauszüge des vermeintlichen Wertpapierhandelshauses verlassen konnte, hatte sich gründlich verspekuliert. Die zugewiesenen Gewinne waren Fantasiezahlen und basierten nicht auf erfolgreichen Spekulationen, sondern eindeutig auch auf Manipulationen. Somit kam das zentrale Problem Nr. 2 auf den Tisch: Welcher Verteilungsschlüssel sollte für die Anleger gelten?

 

Buchhaltung mit Scheingewinnen schön gerechnet

Herr Schmitt berichtete, dass zu Beginn des Insolvenzverfahrens die gesamte Buchhaltung für das Unternehmens und auch für die 40.000 Anleger vollkommen neu gestaltet werden musste. Danach stehen als Eckpunkte fest, dass sich etwa 30.000 Gläubiger die Insolvenzmasse teilen müssen und bislang etwa € 230 Mio. auf den Konten des Insolvenzverwalters eingefroren sind. Die Höhe aller geltend gemachten Forderungen sind mit etwa € 674 Mio. zu veranschlagen.

 

Im Insolvenzplanverfahren können Geschädigte selbst bestimmen

Die Vorteile des vorgestellten Insolvenzplanverfahrens lagen auf der Hand:

  • keine langwierigen Streitigkeiten über die Beteiligungshöhe des einzelnen Anlegers, weil diese verbindlich im Insolvenzplanverfahren mit Wirkung für alle Betroffenen geklärt wird.
  • Schnelle Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von € 200 Mio. an die Gläubiger ( also fast 30 % der im Insolvenzplan festgelegten Forderung).
  • Weitere Teilauszahlungen folgen später bis das Insolvenzverfahren beendet wird.
  • Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) könnte in dieses Verfahren indirekt mit eingebunden werden; die Anleger würden ihre Entschädigung von der EdW wahrscheinlich ebenfalls schneller erhalten.

 

Eine klare Abstimmungssituation

Fast zu 100 % wurde dem Insolvenzplan zugestimmt. Ein Gläubiger verhinderte den kurzfristigen Auszahlungsbeginn, weil er Beschwerde eingereicht hat. Die Beschwerde wurde zwar sofort abgewiesen, aber er kündigte an, Rechtsmittel beim Landgericht Frankfurt/M. einzulegen. Hier wird – hoffentlich recht bald – entschieden und der Plan bestätigt. Dennoch verzögert natürlich ein solches Rechtsverfahren die für dieses Jahr avisierte Auszahlung. Ob nach der Entscheidung des Landgerichts unmittelbar ausgezahlt werden wird, hängt auch davon ab, ob der Instanzenweg fortgesetzt wird und das Gericht dem jetzigen Gläubigerentscheid Rückendeckung gibt.

 

Versteuerung von Scheingewinnen

Mehrere Anleger verlangten Aufklärung darüber, ob die schön gerechneten Zahlen versteuert werden müssen. Hintergrund dieser Frage war, dass sich das Finanzamt schon an den Insolvenzverwalter gewandt habe, um an die Anlegerdaten zu gelangen und die ordnungsgemäße Versteuerung zu prüfen und eventuell Steuerstrafverfahren einzuleiten.

 

Das Insolvenzgericht konnte sich darauf zurückziehen, dass diese Frage vom Finanzamt zu entscheiden sei. Die Kanzlei GÖDDECKE rät ausdrücklich dazu, Einspruch gegen die Besteuerung von Scheingewinnen einzulegen. Weitere Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zur Versteuerung von Scheingewinnen finden Sie unter:

http://kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/archiv/texte_s/scheingewinne_u_die_steuer.shtml?navid=2

 

 

Den Bericht des ZDF `HEUTE JOURNAL´ vom 19. April 2007 finden Sie hier:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/16/0,4070,5266416-0,00.html

 

19. April 2007 (HG)

 

 

 



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