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Pongs & Zahn AG: Forderungen fristgerecht anzumeldenDas Amtsgericht Charlottenburg (Az. 36p IN 5893/10) hat bereits am 23. März 2011 beschlossen, dass Forderungen gegen die Pongs & Zahn AG bis zum 10. Juli 2011 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sind. Nur durch die Anmeldung ihrer Forderungen können Gläubiger an dem Insolvenzverfahren der Pongs & Zahn AG teilnehmen und ihre Rechte geltend machen. Anleger erfahren hier, wie sie ihre Rechte geltend machen können.Die Aufforderung zur Forderungsanmeldung betrifft auch die Gläubiger des von der Pongs & Zahn AG emittierten Genussscheins (ISIN DE000A0F52H5) und der Anleihe (ISIN DE0005568695). Denn auch die Ansprüche aus Wertpapiere können in einem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt für die Hauptforderung (den von der Pongs & Zahn AG zurückzuzahlenden Nominalbetrag) als auch für die bereits aufgelaufenen, nicht gezahlten Zinsen.
Die Pongs & Zahn AG bemüht sich derzeit darum, einen Insolvenzplan zu entwickeln, um die Gesellschaft fortzuführen. Daher wäre es voreilig, die vorhandenen Ansprüche als wertlos „abzuschreiben“.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Gerade die Gläubiger der Anleihe (ISIN DE0005568695) sollten die Anmeldung ihrer Forderung nicht versäumen. Keinesfalls sollten sie sich durch den angeblichen Schuldübergang auf die VERION AG, München, von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abhalten lassen. Denn dieser Schuldübergang kann in unseren Augen rechtlich nicht wirksam sein. Ohne einen Schuldübergang haftet aber weiterhin die Pongs & Zahn AG für die Ansprüche aus dieser Anleihe. Die Ansprüche sind daher in dem Insolvenzverfahren der Pongs & Zahn AG geltend zu machen.
Die KANZLEI GÖDDECKE übernimmt die Anmeldung der Forderungen für ihre Mandanten und betreut diese während des weiteres Insolvenzverfahrens.
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg (AG Charlottenburg) Beschluss vom 23. März 2011, Az. 36p IN 5893/10
30. Juni 2011 (Rechtsanwalt Daniel Vos)
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