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Restschuldversicherung: Gretchenfrage: Ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft? Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat in einem jüngst entschiedenen Fall geurteilt, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte darstellen. Damit stemmt sich das Kölner Gericht gegen viele anderslautende Urteile. Ob diese Ansicht des OLG Köln Bestand haben wird, muss jetzt der BGH klären. Nachdem das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) und das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) die Frage nach der Verbundenheit von Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag jeweils bejahten, hat nun das OLG Köln gegenteilig entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Bank ihren Kunden auf Rückzahlung aus ihrerseits gekündigten Darlehensverträgen verklagt. Zeitgleich mit den Kreditverträgen wurde auch eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Die Prämie hierfür wurde durch die Darlehensverträge des Bankkunden mitfinanziert. Der Bankkunde erklärte im gerichtlichen Verfahren den Widerruf des Darlehensvertrages. Er wandte gegen die Forderung der Bank ein, dass im Rahmen der mit dem Widerruf einhergehenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages die Kosten für die Restschuldversicherung anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.
Ein verbundenes Geschäft liegt nach § 358 Abs. 3 BGB vor, wenn
1. das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und 2. beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks dieser gesetzlichen Regelung entschied das OLG Köln zu Lasten des Bankkunden, dass Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag nicht verbunden seien. Folge ist, dass er zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages verurteilt wurde. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen vorliegt. Denn nach Ansicht des Gerichts würden Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag bereits die erste gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllen, da das Darlehen nicht der Finanzierung der Restschuldversicherung diene.
1. „Dienen“ Ein „Dienen“ im Sinne des Gesetzestextes liege nicht vor. Eine nach dem Wortlaut mögliche, reine finale Verknüpfung der Darlehensaufnahme mit dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages reiche hierfür nicht aus. Denn zu berücksichtigen sei insoweit auch der Zweck der Regelung zum verbundenen Geschäft.
Danach könne eine finale Verknüpfung zwischen Kreditaufnahme und Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages nicht angenommen werden. Denn Zweck der Regelungen über das verbundene Geschäft sei es, den Verbraucher, der keine eigenen Mittel für typische Konsumgeschäfte hat und diese deshalb finanziert hat, vor den Risiken solcher drittfinanzierten Abzahlungsgeschäfte zu schützen. Geschützt werden solle der Verbraucher insbesondere vor dem sog. Aufspaltungsrisiko, d. h. vor der Gefahr, dass er bei zwei rechtlich selbständigen Verträgen zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er dem Vertragspartner des Konsumgeschäftes Mängel entgegenhalten kann.
Gerade um diese Konstellation gehe es bei Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag laut OLG Köln aber nicht. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag gerade nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Da aber die Restschuldversicherungsprämie regelmäßig durch den Darlehensvertrag mitfinanziert wird – und somit die o. g. erste Voraussetzung der gesetzlichen Regelung dem Wortlaut nach erfüllt ist – fragt sich aber, warum der Zweck der gesetzlichen Regelung über diesen eindeutigen Wortlaut gestellt werden soll. Diese Frage beantwortet das OLG nicht überzeugend.
Weiterhin bestehe nach Ansicht des OLG Köln das bei sonst verbundenen Geschäften typische Aufspaltungsrisiko bei Kredit- und Restschuldversicherungsverträgen nicht. Ein solches setze voraus, dass beide Verträge des verbundenen Geschäfts mit demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. Dies sei bei einem regelmäßig mit der Bank abzuschließenden Darlehensvertrag und einem mit einem Versicherer abzuschließenden Restschuldversicherungsvertrag erkennbar nicht der Fall. Auch dies spricht nach Ansicht der Kölner Richter gegen ein verbundenes Geschäft.
2. „Wirtschaftliche Einheit“ Da es entsprechend des Senates bereits an der o. g. ersten Voraussetzung für ein verbundenes Geschäft fehlt, ließ das Gericht die Frage, ob Kredit- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, offen. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung stellte das OLG Köln aber dennoch dar, dass für die Annahme einer solchen wirtschaftlichen Einheit – am Beispiel des klassischen Falls des verbundenen Geschäftes in Form des Finanzierungskaufes – u. a. folgende Indizien erforderlich seien:
a) Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts b) durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, c) der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, d) das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, e) die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer, f) das Abhängigmachen des Wirksamwerdens eines Erwerbvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.
Gleichzeitig verwiesen die Richter darauf, dass diese Verbindungselemente nicht abschließend und nicht zwingend seien und auch fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergebe. Da auch die Verbindung von Kredit- und Restschuldversicherungsverträgen jedenfalls die zuvorgenannten Indizien c) bis e) erfüllt, könnte man hier allerdings mit gutem Grund – entgegen der Auffassung des OLG Köln – eine wirtschaftliche Einheit annehmen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nachdem seitens des betroffenen Bankkunden Revision gegen das Urteil des OLG Köln eingelegt wurde, wird sich nun der BGH mit dieser umstrittenen Frage auseinandersetzen. Es bestehen gute Gründe, entgegen dem OLG Köln und mit den Oberlandesgerichten in Rostock und Schleswig ein verbundenes Geschäft anzunehmen, wenn eine Restschuldversicherungsprämie durch das Darlehen mitfinanziert wurde. Insbesondere ist bei wortlautgetreuer Anwendung der gesetzlichen Regelungen ein verbundenes Geschäft in solchen Konstellationen anzunehmen, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich Deutschlands höchste Zivilrichter zu dieser umstrittenen Frage äußern werden.
Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln), Urteil vom 14.01.2009, Az.: 13 U 103/08
30. März 2009 (Rechtsanwältin Uta Wichering)
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