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Rechtsschutz: Versicherung muss für Streit aus Anlageberatung zahlen

Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 22.03.2006 – 22 S 340/05) verweigert Rechtsschutzversicherung die Berufung auf den so genannten Baurisikoausschluss. Der Kläger hatte von der Versicherung die Deckung für einen Schadensersatzprozess wegen fehlerhafter Anlageberatung verlangt. Die Versicherung verweigerte eine Zusage mit dem Hinweis darauf, dass sich der Kläger an einem Immobilienfonds beteiligt habe und daher ein Baurisiko vorliege. Dem hat das Landgericht Bielefeld nun einen Riegel vorgeschoben.

Es ist eine Plage. Immer wieder verweigern Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden die Deckung für Rechtsstreitigkeiten, weil sie sich auf den so genannten Baurisikoausschluss berufen. Unabhängig von der Frage, auf welche rechtliche Grundlage der Versicherungsnehmer seinen Anspruch stützt, wird der Versicherungsschutz versagt, sobald in irgendeiner Weise Immobilien oder zu errichtende Gebäude bei der Schilderung des Versicherungsfalles erwähnt werden.

 

Dabei übersieht die Versicherung regelmäßig (wohl bewusst), dass der Baurisikoausschluss nur die typischen Risiken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks oder der Errichtung eines Gebäudes entstehen, ausschließen will. Wenn der Anleger eines Immobilienfonds seinen Vermittler aber wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, verwirklicht sich eben kein typisches Baurisiko. Vielmehr verwirklicht sich das Risiko, an einen schlechten Berater geraten zu sein.

 

Dies hat das Landgericht Bielefeld jetzt erkannt und die Versicherung zur Gewährung des Versicherungsschutzes verurteilt. Es ist zu hoffen, dass diesem Urteil noch weitere folgen werden, die der Praxis der Versicherungen beim Umgang mit dem Baurisikoausschluss einen Riegel vorschieben.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Anleger eines Immobilienfonds, die von ihrer Rechtsschutzversicherung bereits eine Ablehnung unter Hinweis auf den Baurisikoausschluss bekommen haben, sollten das Ablehnungsschreiben wieder aus dem Ordner holen und ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung erneut anmelden. Anschließend sollte in jedem Falle ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Hier kann Eile geboten sein, da regelmäßig halbjährige Fristen laufen könnten, die bei Ablauf jeglichen Anspruch auf Deckungsschutz ausschließen.

 

Quelle: Landgericht Bielefeld (Urteil vom 22.03.2006 (22 S 340/05)

 

18. Juli 2006 (MC)

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: Rechtsschutz: Versicherung muss Prozesskosten zahlen

 

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