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Steward & Spencer AG: Vorstände müssen Anlegern ihr Geld zurückzahlen

Die Vorstände wollten das verlorene Verfahren in der ersten Instanz nicht akzeptieren; jedoch hatte auch das Berufungsverfahren keinen Erfolg. Die Richter bestätigten ihre Kollegen vom Landgericht.

  Das Gericht verurteilte die beiden Vorstände der Steward & Spencer AG zu Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung. In der Begründung wichen sie vom Landgericht ab: Sittenwidrig sei der Wechsel der Anlagestrategie. Während der Laufzeit der Anlage dürfe die Anlagestrategie nicht ohne Zustimmung der Anleger gewechselt werden; werde zu einer Strategie mit erhöhtem Risiko gewechselt, verdiene dies den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.  

Zu ersetzen ist der Schaden, der durch den Wechsel entstanden ist. Da im August 2004 laut den Kontoauszügen, die die Anleger erhielten, noch Vermögen vorhanden war, ist der Unterschiedsbetrag zum Vermögen nach dem Strategiewechsel, der bei Null liegt, zu ersetzen. Denn die Fondsgesellschaft war danach nicht mehr in der Lage, die Auszahlungswünsche der Anleger zu bedienen.  

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Wichtig ist, dass nicht der Betrag eingeklagt wird, den der Anleger ursprünglich in die Fondsgesellschaft investiert hat, sondern den Betrag, der sich aus den Kontoauszügen mit Datum vom 02.08.2004 ergibt.  

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf), Urteil vom 18. März 2009, Az. I-15 U 48/08  

06. Juli 2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)  

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie „hier“  

:: Steward & Spencer `Gruppe´: Vorstände haften für sittenwidrigen Geldschwund
 

:: Steward & Spencer AG: Anleger sind vor Gericht erfolgreich



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