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OLG Stuttgart: Zur Aufklärungspflichten einer Bank bei einem Zins-Währungs-Swap-Geschäft

Eine Bank muss ihre Kunden darüber aufklären, dass es bei einem Zins-Währungs-Swap eines effektiven Risikomanagements bedarf, um die laufenden Risiken begrenzen zu können. Erfolgt diese Aufklärung nicht, bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Kunden einer Bank aufgrund mangelhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Cross-Currency-Swap-Vertrag Schadensersatzsansprüche zugesprochen. Gegenstand dieses Swap-Vertrages war der Austausch ausländischer Währungen (Britischer Pfund sowie Schweizer Franken) unter Berücksichtigung unterschiedlicher Zinssätze. Dieser Vertrag wurde rein zu Spekulationszwecken abgeschlossen und war auch nicht der erste Vertrag, den der Kläger, eine Privatperson, abgeschlossen hatte. Es war jedoch der erste Vertrag, bei dem sich die erheblichen Risiken dieser Vertragsart durch erhebliche Verluste realisierten.

 

Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart muss der Kunde sowohl über das Chancen-Risiko-Profil des Vertrages als auch über den Vermögenswert der ausgetauschten Leistungsverpflichtungen aufgeklärt werden, da er deren Wert ohne sachverständige Hilfe nicht selbst ermitteln kann. Des Weiteren muss der Kunde wissen, dass es eines effektiven Risikomanagements durch Überwachung der Marktwerte bedarf, um keinen unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt zu sein und dass dieses Risikomanagement von der Bank nicht übernommen wird. Eine unzureichende Aufklärung liegt dann vor, wenn der Kunde laienhaft davon ausgeht, er könne ein Risikomanagement auf der Grundlage der Beobachtung der Basiswerte (also z.B. der Wechselkurse) durchführen, da deren Kurse nur unzureichend den vertraglichen Leistungsaustausch darstellen.

 

Aufgrund der nachgewiesenen Beratungsfehler hat der Kunde vor dem Oberlandesgericht vollumfänglich obsiegt. Ihm wurde ein Schadensersatzanspruch im Wege der Rückabwicklung der Verträge zugesprochen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu komplexen Swap-Verträgen wird von den unteren Gerichten nunmehr aufgegriffen und fortgeführt. Wie das OLG Stuttgart festgestellt hat, sind diese Verträge für Anleger kaum durchschaubar oder beherrschbar. Daher ist zu Recht ein hoher Maßstab an eine Aufklärungspflicht der Bank zu stellen.

Aufgrund hoher Verlustrisiken und einer kurzen Verjährungsfrist von Ansprüchen ist Privatpersonen, Unternehmern und Kommunen bereits bei ersten Anzeichen einer schlechter Beratung zu raten, anwaltliche Beratung der KANZLEI GÖDDECKE in Anspruch zu nehmen.

 

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart), Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen 9 U 11/11

 

05.03.2012 (Patrick J. Elixmann, LL.M., EMBA)

 

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