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Steuerberater muss Geldstrafe seines Mandanten zahlen

Wenn der Steuerpflichtige aus eigenem Antrieb heraus – also vorsätzlich – und sei es mit Hilfe seines Steuerberaters Steuern hinterzieht, muss er selbstverständlich einen im Strafverfahren gegen ihn festgesetzten Geldbetrag aus eigener Tasche zahlen. Anders ist es allerdings, wenn der Steuerberater beim Fertigen der Steuererklärungen Fehler macht, die zu einem Strafverfahren gegen seinen Mandanten führen.

Als selbstständiger Unternehmer vertraut man beim Erstellen der Steuererklärung dem steuerlichen Berater. Als dieser bei seinem Mandanten unter anderem die Privatanteile des betrieblich eingesetzten PKW vergaß anzusetzen, fiel dieses erst bei einer Betriebsprüfung auf.

 

Der Betriebsprüfer leitet – wie es im Regelfall geschieht – ein Steuerstrafverfahren ein, das mit einem Strafbefehl gegen den Steuerpflichtigen endet. Die gezahlte Geldstrafe und die Hinterziehungszinsen forderte der Mandant sodann erfolgreich von seinem Steuerberater zurück.

 

Denn der Steuerberater muss seinen Mandanten vor dem Begehen eines Strafverfahrens schützen. Da der Unternehmer ohne Unrechtsbewusstsein die ihm von seinem Berater vorgelegte Steuererklärung unterschrieb, wurde gegen eben diese Schutzpflicht verstoßen. Auch wenn dem Steuerpflichtigem ein gewisses Mitverschulden eingeräumt wurde, hatte das Strafverfahren zumindest zum bezüglich des Strafsanktion und Zinsaufwand für den Mandanten ein positives Ende.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

In den Fällen, in denen die Geldstrafe durch einen Strafbefehl im verkürzten Strafverfahren gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt wird, ist zu untersuchen, ob der Steuerberater eigene Pflichten, seinen Mandanten zu schützen, verletzt hat. Die KANZLEI GÖDDECKE sieht in solchen Fällen genau hin.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 15. April 2010, IX ZR 189/09

 

25. August 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 



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