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Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG: Von Risiken und ausreichenden Versicherungen – alles nur Kulisse? Anders als die vorherigen Instanzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Weg zum Schadensersatz für Anleger des Filmfonds frei gemacht. Er prangert in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 ganz deutlich die Verniedlichung von Risiken in Emissionsprospekten an. Im Prospekt hörte sich das Angebot gut an. Mindestens DM 100.000,00 sollten die Anleger dem Filmfonds zur Verfügung stellen und das Risiko würde – vereinfacht ausgedrückt – bei etwas über 20 % liegen. Da der Fonds Gelder bereits als Vorschuss an die TiMe Film- und TV-Produktions GmbH gezahlt hatte und das Produktionsunternehmen insolvent wurde, zeigte sich eine entscheidende Schwäche im System. Man hatte keine ausreichende `Erlösausfallversicherung´ abgeschlossen.
Zwei Punkte hatte das Bundesgericht in Karlsruhe zu untersuchen:
Das Fehlen einer Erlösausfallversicherung war für die Richter von entscheidender Bedeutung. Dieser Mangel bildet den einen der beiden Punkte, weshalb zu haften sei. Der BGH stellte auf den Eindruck ab, den der Anleger bei einer Gesamtwürdigung aller Einzelheiten aus dem Prospekt erhielt. Die Erlösausfallversicherung wurde als ein zentrales Mittel herausgestellt, um den Anlegern Sicherheit zu suggerieren.
Auch die zweite Frage beantwortet der III. Zivilsenat des BGH im Ergebnis zu Gunsten des Anlegers. Wenn es eine solche Versicherung nicht gibt, so ist das eine falsche Angabe im Prospekt, für die zu haften ist.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Der Anleger hatte in den vorherigen Instanzen Schiffbruch erlitten. Jetzt aber kann er wieder hoffen und Fahrt aufnehmen, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen.
Das Oberlandesgericht wird die Akten in tatsächlicher Hinsicht noch einmal zu prüfen haben. Denn der Umfang des Einflusses, den die Tochtergesellschaft der Bank genommen hat, steht auf dem Prüfstand. Auch die Frage, ob überhaupt die vorgeblichen Versicherungen erhältlich waren, hatten die Münchner Richter nicht genügend geprüft.
Erfreulich ist außerdem – worauf allerdings an dieser Stelle nicht eingegangen werden kann, dass der BGH die Chance in dem Urteil nutzt, darauf hinzuweisen, dass sich Hintermänner nicht verbergen können. Im konkreten Falle hat die Tochtergesellschaft einer deutschen Großbank erfolglos versucht sich, hinter einem finanziell schwachen Unternehmen zu verstecken.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 14. Juni 2007, Az III ZR 125/06 Vorinstanzen: Landgericht München I (LG München I) Urteil vom 01. Februar 2005, Az 28 O 17823/04 und Oberlandesgericht München (OLG München) Urteil vom 13. März 2006, Az 17 U 2374/05 (vgl. auch Parallelurteile des BGH vom gleichen Tage zum Az III ZR 185/05; III ZR 200/05)
30. Juli 2007 (HG) |
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