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Vermittlerhaftung: Kurzfristige Prospektüberlassung reicht zur Aufklärung nicht aus Mit Urteil vom 12.07.2007 (III ZR 145/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar gestellt, dass ein Vermittler seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, wenn er dem Anlageinteressenten den Emissionsprospekt unmittelbar vor dem Beitritt überlässt. Der Anlageinteressent muss Gelegenheit haben, sich Zeit zu nehmen, um die Prospektunterlagen in Ruhe zu studieren. Obwohl es der Leitsatz nicht vermuten lässt – die Klage des Anlegers wurde abgewiesen – , ist das Urteil sehr anlegerfreundlich. Denn es wird schnell klar, dass der BGH nochmals Grundsätzliches zu der Frage sagt, ob ein Anlagevermittler seiner Aufklärungspflicht nachkommt, wenn er dem Kunden den Emissionsprospekt aushändigt. Diese Frage beantwortet der BGH zwar eindeutig mit „Ja“. Doch sind die Voraussetzungen sehr eng.
So muss der Prospekt die Risiken zunächst einmal vollständig, richtig und verständlich wiedergeben. Der Prospekt muss also selbsterklärend sein. Zweitens muss der Anleger überhaupt die Möglichkeit haben, den Prospekt zu lesen und sich ein eigenes Bild zu machen. Mithin muss der Prospekt lange vor der Beitrittserklärung überreicht werden. Drittens darf der Vermittler den Kunden auch nicht durch Äußerungen von einem etwaigen Selbststudium des Prospektes abhalte, indem er z. B. sagt, dass er – der Kunde – den Inhalt ohnehin nicht verstehen würde.
Spätestens bei Überprüfung des Übergabezeitpunktes wird man in den meisten Fällen zu dem Ergebnis kommen, dass der Vermittler seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn nur sehr selten werden die oftmals umfangreichen Prospekte so frühzeitig übergeben, dass der Kunde ausreichend Zeit hat, sich anhand des Prospektes selbst zu informieren.
Im hier entschiedenen Fall wurde dem Kunden der Prospekt zwei Wochen vor Vertragsabschluss mit der Aufforderung übergeben, er – der Kunde – solle sich den Prospekt durchlesen und später entscheiden. Nur aus diesem Grunde wurde die Klage gegen den Vermittler abgewiesen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist vor allem im Hinblick auf die aussagekräftige Begründung zu begrüßen. Denn der BGH stellt unmissverständlich klar, dass eine Aufklärung durch schlichte Übergabe des Prospektes nur in Ausnahmefällen ordnungsgemäß sein dürfte. Im Umkehrschluss wird man nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE jedenfalls die Schlussfolgerung ziehen dürfen, dass eine Überlassung des Prospektes unmittelbar vor dem Abschluss nicht ausreicht, um den Anlageinteressenten aufzuklären.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 145/06
01. August 2007 (MC)
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