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Vermittlerhaftung: Richtiger Prospekt ist kein Freibrief

Mit Urteil vom 12.07.2007 – betreffend den DLF 94/17 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein richtiger Prospekt den Vermittler nicht davon befreit, richtige und verständliche Angaben zum Anlageprodukt zu machen. Der BGH findet sehr deutliche Worte und stutzt das Oberlandesgericht Köln, welches die Klage des Anlegers angewiesen hatte, ordentlich zurecht.

Schon im Leitsatz, der die Kernaussage zusammenfasst, erklärt der III. Zivilsenat des BGH endgültig, dass er mit einer Fehlvorstellung aufräumen will, der viele Instanzgerichte laufend unterliegen. Nämlich, dass ein richtiger Prospekt den Vermittler letztlich von jedweder Pflichtverletzung freistellt, auch, wenn er im Beratungsgespräch Dinge erzählt, die den Angaben im Prospekt widersprechen. An dieser Stelle wird oft entweder argumentiert, dass der Anleger aufgrund des richtigen Prospektes ohne weiteres habe selbst erkennen können, dass er gerade belogen wird, er also selbst schuld ist. Oder die Gerichte schenken dem Vortrag, dass der Vermittler etwas anderes gesagt habe, von vornherein keinen Glauben, da diese Aussagen wegen der Abweichung von den richtigen Prospektangaben nicht plausibel seien.

 

Dieser Argumentation hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die mündlichen Ausführungen des Vermittlers dürften bei der Urteilsfindung natürlich nicht außer Betracht bleiben, nur weil der Prospekt richtig ist. Denn die Aufklärung erfolgt eben zweigleisig: mündlich und durch Dokumente. Und da diese Aufklärung insgesamt richtig und vollständig sein muss, darf es natürlich nicht zu Widersprüchen kommen. Besonders hart ging der BGH mit dem OLG Köln in Gericht, weil dieses es noch nicht einmal für nötig befand, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Wörtlich führt der BGH aus:

 

„Das Berufungsgericht durfte den Beweisantritt auch nicht mit dem Hinweis für entbehrlich halten, aus dem Prospekt hätten sich für die Klägerin alle notwendigen Informationen ergeben und ihr Vorbringen sei insgesamt unplausibel. Es mag sein, dass solche Überlegungen nach Klärung des Sachverhalts ihr Gewicht erlangen. Der Umstand jedoch, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (....) ist selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.“

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil, das letztlich für jedwede Beteiligung gilt, ist gerade wegen seiner Deutlichkeit zu begrüßen und könnte für manch klagenden Anleger eine Erlösung sein. Denn immer wieder müssen sich Kläger von den Instanzgerichten sagen lassen, dass der Prospekt richtig sei, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung ausscheide. Da spiele es auch keine Rolle, was der Vermittler sonst noch so gesagt hat. Dass dies nicht sein könne, habe man ja selbst erkennen können. Damit ist jetzt (hoffentlich) Schluss.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06

 

02. August 2007 (MC)

 

 

Weitere interessante Artikel zu diesem Projekt finden Sie hier:

 

:: Vermittlerhaftung: Kurzfristige Prospektüberlassung reicht zur Aufklärung nicht aus

 

:: Dreiländerfonds (DLF 94/17) war als risikolose Altersvorsorge nicht geeignet. Anlageberater können mit einer Prospektübergabe nicht mangelhafte Aufklärung ausgleichen

 



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