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Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG: Münchener Richter fordern umfassende Prospektprüfung Die Commerzbank AG war zur eigenständigen Prüfung des Anlagekonzepts verpflichtet. Ein lapidarer Hinweis auf externe Gutachten genügt nicht. Die spannende Frage ist, ob sie ihren Pflichten nachgekommen ist und der Anleger sein Geld zurück erhalten wird. Das Oberlandesgericht (OLG) München betont die Verpflichtung der Commerzbank AG, den Emissionsprospekt auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichts bestand hier aus zwei Gründen Anlass, das Konzept kritisch zu hinterfragen: Eine tragende Stütze war die „... Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG...“. Zum wirtschaftlichen Hintergrund dieser Schuldübernahmeverträge findet sich auf Seite 90 des Prospekts nur der farblose Hinweis „... unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer ...“. Es bleibe unklar, mit welchen Mitteln der Lizenznehmer dieses Entgelt zahlen solle, um die Garantieerklärung der Bank unterlegen zu können.
Die zweite Unstimmigkeit sei darin zu sehen, dass schon auf der Titelseite von einem „Garantiefonds“ die Rede sei. Ein Garantiefonds rückt aber in die Nähe eines Einlagen- bzw. Versicherungsgeschäfts. Es bleibe im Dunkeln, warum der Anleger ein unternehmerisches Risiko tragen soll.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das OLG München stellt klar, dass ein Vermittler/Berater eigenständig eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hat. Ein Verweis auf Gutachten von Dritten (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) genügt nicht, vor allem dann nicht, wenn es sich um ein Kreditinstitut von internationalem Rang handelt. Damit dürfte auch der oft vorgebrachte Hinweis von Banken nicht ausreichen, die steuerliche Vorprüfung des zuständigen Finanzamtes sei positiv verlaufen.
Eine Haftung der Commerzbank ist mit dem Urteil des OLG München allerdings noch nicht abschließend festgestellt, da der Rechtsstreit an das LG München zurück verwiesen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob das Ausgangsgericht zu dem Ergebnis kommen wird, die Commerzbank habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt.
Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urt. v. 18.12.2007, Az. 5 U 3700/07
22.02.2008 (Jutta Krause)
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