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Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG: Commerzbank AG haftet auf Schadenersatz und hat von Zinsnachteilen freizustellen.

Ein weiteres Mal hat das Münchener Gericht einem Anleger Recht gegeben, der sich gegen die  Falschberatung durch die Commerzbank AG zur Wehr gesetzt hat.

Das Landgericht München sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter der Commerzbank sich während des Vermittlungsgesprächs für die Sicherheit der Anlage verbürgt hatte. Ebenso habe er dem Anleger erklärt, die schuldübernehmende Bank (Dresdner Bank) werde im Garantiefall direkt an ihn (und nicht nur an die Fondsgesellschaft) zahlen. Ein Totalverlustrisiko habe er ausdrücklich verneint.

 

Nicht ausschlaggebend dagegen sei die Übergabe des Langprospekts des VIP Medienfonds, da der Mitarbeiter auch auf Nachfrage falsch geantwortet habe und sich die Commerzbank AG öffentlich berühme, kompetent in Fragen der Anlageberatung zu sein. Die Commerzbank hat dem Anleger deshalb den Schaden zu ersetzen, der aus der Beteiligung entstanden ist: Die Einlagesumme sowie die Nachteile, die aus der Abänderung des Steuerbescheids entstehen. Dies sind die Säumniszuschläge, die das Finanzamt dem Anleger in Rechnung stellt, weil er seine Steuern nicht im Jahre des Beitritts zur Fondsgesellschaft gezahlt hat, sondern erst jetzt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Auch hier half dem Anleger eine - falsche - schriftliche Bestätigung der Bank, dass die Schuldübernahme gegenüber dem Anleger direkt bestehe und eine steuerliche Verlustzuweisung möglich sei. Die Frage, ob die Falschberatung nicht durch die Übergabe des Prospekts „geheilt“ werde, hat das Gericht hingegen nur gestreift. In dem Prospekt ist tatsächlich zu lesen, dass die Schuldübernahme nur gegenüber der Fondsgesellschaft besteht. In der Regel verlangen die Gerichte nämlich, dass sich der Anleger den Prospekt aufmerksam durchliest.

 

Quelle: Landgericht München I (LG München I), Urt. v. 12.02.2008, Aktenzeichen 28 O 15666/07

 

22. April 2008 (Jutta Krause)

 

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