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VIP 3 und VIP 4: Landgericht Hamburg verurteilt Commerzbank einmal mehr zum SchadenersatzAls Beraterin hätte die Commerzbank den Anlegern Rückvergütungen offenbaren müssen, die sie für den Verkauf von VIP 3 und 4 vom Vertrieb bekommen hat. Ihr Schweigen kommt die Bank jetzt teuer zu stehen. Der Anleger hatte in den Jahren 2003 und 2004 sowohl eine Beteiligung der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG als auch eine Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG erworben. Die Commerzbank AG hatte zu beiden Beteiligungen geraten. Dabei verschwieg sie, dass sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen von jeweils ca. 8 % für den Abschluss erhalten würde.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Commerzbank deshalb zur Rückzahlung der geleisteten Einlage und Erstattung sämtlicher steuerlicher Nachteile. Bei VIP 4 kommt eine Rückerstattung der bereits geleisteten Darlehenszinsen dazu. Den Einwand, die Höhe des Agios und der Eigenkapitalvermittlung ergebe sich aus beiden Prospekte, ließen die Richter nicht gelten. Die Begründung: In diesem Fall sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Beratene vertraue darauf, dass der Berater ihm eine geeignete, vorteilhafte Anlagemöglichkeit empfehle. Wenn der Berater allerdings Rückvergütungen erhalte, liege ein Interessenkonflikt vor. Der Anleger müsse wissen, dass ihm die Anlage auch aus Eigeninteresse empfohlen wird.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Rückvergütungen immer offen gelegt werden. Der Anleger muss wissen, dass sein Berater nicht nur in seinem, sondern auch im eigenen Interesse handelt. Die KANZLEI GÖDDECKE kann bei der Frage, ob auch in Ihrem Fall ein Beratungsvertrag vorliegt, behilflich sein.
Quelle: Landgericht Hamburg (LG Hamburg) Urteil vom 25.03.2009, Az. 322 O 183/08
28. April 2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
Bank muss bei Empfehlungen von Fondsanteilen über Rückvergütungen aufklären
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