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Verbraucherkredit: Mithaftender ist nicht Darlehnsnehmer - keine Rückzahlungspflicht bei Formfehler im Darlehnsvertrag Das Darlehensrecht ist in vielen Punkten sehr formal ausgestaltet, um Kreditnehmer zu schützen. Schutzvorschriften gelten – und das wird gerne zu Lasten von Verbrauchern übersehen – nicht nur im Verkehr mit Banken, sondern auch, wenn ein Kredit von anderen Unternehmern, die keine Banken sind, vergeben wird. Formvorschriften bieten Schutz vor übereilten Entscheidungen und unredlichen Geschäftspartnern; so auch beim Verleihen von Geld. Derjenige, der ein Darlehen erhält, soll über entscheidende Punkte, wie z. B. die Belastung mit Zinsen und Zusatzkosten als auch über Versicherungsprämien vollständig und korrekt informiert werden. Er soll wissen, wie hoch seine Belastung im Endeffekt werden wird.
So bestimmt § 492 Absatz 1 BGB Details, über die vollständig zu informieren ist. Fehlen einzelne Punkte, so ist der Darlehensvertrag vom Grundsatz her hinfällig, mit der Folge, dass nichts zurück zu zahlen ist. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Kreditbetrag an den Darlehensnehmer ausbezahlt worden ist; dann muss natürlich der Betrag zurück geleistet werden.
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wurde ein Vertrag mit schweren Formfehlern geschlossen und der Darlehensbetrag an nur einen der beiden, die den Kreditvertrag unterschreiben haben, ausgezahlt. Derjenige, der als zweiter „Schuldner“ den Vertrag unterschrieb, hatte kein Geld erhalten – ihn sah das Gericht deshalb nur als reinen Mithaftenden an. Da der zweite kein Darlehensnehmer war und nichts von dem ausbezahlten Geld erhielt, musste er wegen der Formfehler im Vertragsformular das Geld an den Kreditgeber nicht zurück zahlen.
Das Gericht machte außerdem klar: auf die formale Bezeichnung in dem Kreditvertrag kommt es nicht an. Ob dort Darlehensnehmer, Zweitschuldner oder eine ähnlich klingende Bezeichnung eingetragen wurde, ist nicht wichtig.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Auf Nuancen kommt es an. Derjenige, der keine Früchte aus dem Darlehen erhalten hat und nur Mithaftender ist, soll den vollen Schutz des Gesetzes weiterhin erhalten; und das auch, wenn der Kreditbetrag an den eigentlichen Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist. Was für Mithaftende gilt, kann im Einzelfall auch für Bürgen von Nutzen sein.
In Zweifelsfällen kann es sich durchaus lohnen, das Vertragswerk durch spezialisierte Anwälte prüfen zu lassen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 09. Dezember 2008, Az XI ZR 513/07
05. Mai 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
:: Bürgschaft: Sittenwidrige Kreditsicherung durch Bundesgerichtshof wiederholt gestoppt |
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