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Verbraucherkredit: Bankensenat stärkt Verbraucherrechte erneut

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut entschieden, dass eine von Banken zahlreich verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Kreditnehmer konnte seinen Vertrag daher widerrufen und erhielt von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistungen zurück.

Dies ist jetzt schon die zweite Entscheidung des XI. Zivilsenates (sog. Bankensenat) innerhalb kurzer Zeit unter dem neuen Vorsitzenden Richter Wiechers, in der eine vielfach verwendete Widerrufsbelehrung für irreführend angesehen wurde. Möglicherweise deutet sich hier eine Abkehr von der bankenfreundlichen Rechtsprechung an, die noch unter dem alten Vorsitzenden Richter Nobbe herrschte.

 

Die diesmal beanstandete Belehrung lautete auszugsweise wie folgt:

 

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“

 

Der BGH hat zu recht beanstandet, dass der Kreditnehmer den Beginn der Frist bei Zugrundelegung der Belehrung überhaupt nicht berechnen kann, da er nicht weiß, wann der Bank die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugeht.

 

Zudem hat der BGH auch nochmal klargestellt, dass es für die Frage des Vorliegens einer Haustürsituation nicht maßgeblich darauf ankommt, welcher Zeitraum zwischen dem ersten Hausbesuch und dem tatsächlich Abschluss des Vertrages liegt. Diese Zeitspanne – die bei Darlehensverträgen eigentlich immer länger als eine Woche ist – ist von verschiedenen Instanzgerichten aber immer wieder als alleiniges Kriterium angeführt worden, an dem man die Klage scheitern lassen konnte. Nachdem der BGH schon in seiner Entscheidung vom 18.12.2007 (XI ZR 76/06) klargestellt hatte, dass man nicht allein auf den Zeitablauf abstellen dürfe, hat er es jetzt wohl erneut für notwendig erachtet, dies herauszustellen. Offensichtlich haben sich viele Gerichte schlicht nicht an diese Vorgabe gehalten.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist zu begrüßen. Es gibt Anlass zu der Hoffnung, dass nach dem Wechsel des Vorsitzes beim XI. Zivilsenat wieder ausgewogenere Entscheidungen gefällt werden, die auch die Interessen der Anleger und Kreditnehmer ausreichend berücksichtigen. Dies war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Falls auch Sie Ihre Kreditverpflichtung prüfen lassen wollen: Die KANZLEI GÖDDECKE berät Sie gern.

 

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07

 

29. Mai 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

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