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VIP 3 und 4: Provision an Steuerberater  hinter dem Rücken des Anlegers führt zum Schadensersatz

Die Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (VIP 3) sowie der Nachfolgerfonds Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG stehen seit längerem im Feuer der Gerichte. Am 02.08.2010 hatte das Oberlandesgericht München (OLG München) zu Gunsten eines Anlegers geurteilt, dessen Steuerberater vom Bankberater „geschmiert“ worden war.

Die Besonderheit des Falles lag nicht nur darin, dass die Vertriebsprovisionen der beratenden Bank in Gesprächen über die beiden Medienfonds im Beratungsgespräch nicht offen gelegt worden waren;  darüber hinaus waren Gelder illegitim geflossen. Der Steuerberater erhielt hinter dem Rücken des Anlegers – also seines eigenen Mandanten – eine Provisionszahlung von der Bank auf sein eigenes Konto. Von dieser Zuwendung hinter seinem Rücken hatte der Mandant nichts erfahren. Erst im Gerichtsverfahren kam die ganze Wahrheit über diese „Finanztransaktion“ ans Licht.

 

Die obersten bayerischen Richter erklärten der Bank sehr deutlich, dass es zu ihren Pflichten gehöre, die finanziellen Verhältnisse sauber zu halten. Zahlung an Dritte, die Einfluss auf die Entscheidung des Kunden nehmen (könnten), sind dem Ratsuchenden ohne „Wenn und Aber“ offen zu legen. Die Gefahr des Interessenkonflikts, der auf dem Rücken von Anlegern ausgetragen werden könnte, soll gar nicht erst aufkommen. Verstößt die Bank gegen diese Pflicht, hat sie den Schaden zu ersetzen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Gefahrenabwehr jedwelcher Manipulation tut unbedingt not. Hier haben es Bank und Steuerberater übertrieben: Geldzuflüsse an den steuerlichen Berater, der im eigentlichen Sinne im Lager seines Mandanten steht, darf es nicht geben. Leider hat sich – nicht nur Einzelfälle belegen das – diese Unsitte immer mehr eingeschlichen.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater noch zusätzlich seinem Mandanten ein Honorar in Rechnung stellt oder die Beratung zum Erwerb eines Filmfonds „kostenfrei“ erbracht hat. In vielen Fällen dürften sich Berater auch strafbar gemacht haben. Für Anleger bedeutet das: Nachfragen und Rechenschaft verlangen! In der Konsequenz haftet nicht nur die Bank, sondern auch der Steuerberater für die Fehlinvestition.

 

Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urt. v. 02. August 2010, Az. 19 U 3319/09

 

08. Februar 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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