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Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG: Anleger erhalten Schadenersatz und werden von jeglicher weiterer Inanspruchnahme durch das Finanzamtes freigestellt.

Beraterbanken, die Fondsbeteiligungen vermitteln, ohne über die Höhe der Rückvergütungen aufzuklären, machen sich schadenersatzpflichtig. Sie tragen deshalb alle steuerlichen Nachteile, die aus der Beteiligung entstehen.

Die Anleger forderten Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2003. Die Bank hatte Provisionen von 8,25% der Beteiligungssummen für die Vermittlung erhalten. Das hatte sie bei der Beratung der Kläger verschwiegen. Sie verteidigte sich vor dem Landgericht Leipzig damit, dass die Kläger die Beteiligungen auch dann eingegangen wären, wenn sie von den Provisionen gewusst hätten. Sie hätte auch nicht schuldhaft gehandelt. In 2003 wäre ihr nicht bekannt gewesen, dass sie auch über Provisionen unter 15% aufzuklären hätte.

 

Das Gericht wies beide Argumente zurück. Provisionen müssten offengelegt werden, damit der Anleger das Umsatzinteresse des Beraters einschätzen könnte. Bereits im Jahre 2000 hätte der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer Vermögensverwaltung entschieden, dass derartige Interessenkonflikte zu offenbaren wären. Die Beraterbank handelte daher bei der Beratung im Jahre 2003 fahrlässig. Ferner hätte die Bank nicht nachgewiesen, dass die Anleger die Beteiligungen auch in Kenntnis der Provisionen abgeschlossen hätten.

 

Die beiden Anleger erhielten die vollen Beteiligungssummen zurück und wurden von jeglichen weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt befreit.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Landgericht Leipzig entschied in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da die Gerichte immer häufiger auf diese Argumentation einschwenken, ist eine Rückabwicklung erfolgversprechend vor allem in den Fällen, in denen die Provisionshöhe nachträglich offenbar geworden ist.

 

Quelle: Landgericht Leipzig (LG Leipzig), Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen 04 O 2102/08

 

19. Januar 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

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Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (VIP 3): 8,25% Provision gefährden Kundeninteresse


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