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VIP 4: Erste Urteile des Landgerichts München – Bankenhaftung kommt auf den Tisch Mittlerweile sind neben einem Urteil zu Gunsten eines Fondsanlegers zwei Klage abweisende Urteile des Landgerichts München ergangen. Damit sind die Aussichten von Anlegerklagen durchaus positiv zu sehen. Mit nur relativ wenigen Worten schmettert das Gericht in München die Ansprüche der Fondsanleger ab, während eine andere Kammer des gleichen Gerichts dem anlegenden Investor Schadensersatz zuspricht. Unter Berufung auf die ablehnenden – nicht rechtskräftigen - Entscheidungen verneinen Rechtsschutzversicherer teilweise Deckung in den VIP-Fällen unter Berufung darauf, es seien keine Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegenüber den finanzierenden Banken vorhanden.
Diese Ansicht ist falsch; es handelt sich bei den Entscheidungen um Einzelfallurteile, in denen die Kläger unterlegen sind, weil sie keine tauglichen Beweismittel für die behauptete Fehlberatung angeboten haben. Dieses Problem lässt sich einfach umgehen durch eine Weiterabtretung von Schadensersatzforderungen an nahe stehende Dritte; damit steht der Zeugenstellung des Anlegers im Prozess nichts mehr entgegen.
In einem weiteren Urteil zu Gunsten des enttäuschten Anlegers heißt es laut Financial Times Deutschland (Online) vom 04. Juli 2007:
"Die Bank hat dem Kläger wahrheitswidrig mitgeteilt, dass nicht nur die Bareinlage, sondern auch das Darlehen garantiert sei", so die Urteilsbegründung. Die Richter stützten sich auf ein vorliegendes Schreiben des Beraters aus einer Heidelberger Commerzbank-Filiale, das dem Kläger genau dieses bestätigt hatte. Darin hieß es, dass 115 Prozent des Kommanditkapitals mittels Schuldübernahme durch die HypoVereinsbank als Schlusszahlung garantiert seien, mit dem Zusatz "also nicht nur Ihre Bareinlage". Der Anleger bestand auf die Bestätigung, weil er sich von Anfang an unsicher gefühlt hatte.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Anleger sollten sich durch eine erste negative, nicht rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts nicht ins Bockshorn jagen lassen und ihre Forderungen weiterverfolgen. Weitere Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gegen den Fondsinitiator sollten bei den Verfahren ebenso mit einfließen.
Quelle: Landgericht München (LG München), Az 4 O 16919/06; 4 O 20540/06 und Az 28 O 22503/06 (alle n. rkr.) Financial Times Deutschland, Online, vom 04. Juli 2007
05. Juli 2007 (HG)
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