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Auch wenn es eine simple Weisheit ist: Ein Prospekt muss in den Prognoserechnungen alle Faktoren der Kapitalanlage offen legen. Leider bieten viele Emissionsprospekte die erforderlichen Daten nur als Mogelpackung oder Verwirrspiel an. Das Ergebnis einer Kapitalanlage zählt, wenn es um die Entscheidung geht, wie Geld investiert werden soll. Um Transparenz über das vom Anleger ins Auge gefasste Projekt zu verschaffen, soll der Emissionsprospekt vollständig informieren. Dazu gehört bei einem Windenergiefonds eindeutig die Aussage über den Ertrag, der erwirtschaftet werden soll. Dieser Ertrag soll bei diesen Fonds regelmäßig durch Gutachten vorher gesagt werden.
Zwar waren die drei im Emissionsprospekt aufgeführten Gutachten eines Windparks in Ost-Westfalen zwar sachlich richtig, jedoch wurde den Anlegern im Anlageprospekt verschwiegen, dass in diesen Expertisen ein Sicherheitsabschlag vorgenommen worden war. Die Abschläge, von denen die Anleger nichts wussten, beliefen sich zwischen 3 und 16 %. Statt dieser Malusbeträge, die in den Orginalgutachten genannt, aber nicht veröffentlicht worden waren, sind Abzüge nach eigenem Gutdünken der Prospektverantwortlichen aufgenommen worden. Den Anlegern wurde damit eine prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die zumindest von zwei der drei Stellungnahmen nicht gedeckt war.
Ein weiterer Umstand stieß bei den obersten Zivilrichtern auf deutliche Kritik: Für Netz- und Übertragungsverluste sei kein Abschlag in den Prospekten erkennbar. Nach den Erfahrungen jedoch muss alleine dafür ein Minus von 3 % einkalkuliert werden. Der Bundesgerichtshof rechnet nach und betrachtet die Mischung aus fehlenden Abschlägen in den Gutachten sowie selbst erfundenen „Sicherheitsabschlägen“ und das Verheimlichen von Verlustangaben bei Netz und Übertragung im Endergebnis als Augenwischerei.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Wenn auch der Volksmund erklärt, dass „Schweigen Gold und Reden Silber“ sei, gilt diese Weisheit bei Emissionsprospekten nicht. Sie sollen den Anleger in die Lage versetzen, sich vollständig zu informieren; man kann auch von einer „Gebrauchsanleitung für die Investitionsentscheidung“ reden. Ist diese „Investitionsanleitung“ unvollständig, kommt es leicht zu Fehlern; wirken diese sich im Portemonnaie des Anlegers negativ aus, müssen die Verantwortlichen haften.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Januar 2008, Az II ZR 85/07
04. Juli 2008 (Hartmut Göddecke)
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