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Warburg Bankhaus: Kick-back bricht Hamburger Bank das Genick

Das Hamburger Bankhaus M. M. Warburg wurde mit Urteil vom 20.12.2013 (Aktenzeichen: 302 O 356/12) von dem Landgericht Hamburg zur Zahlung von 44.500,00 Euro verurteilt. Dem Kläger war die vollständige Höhe der geflossenen Rückvergütungen an die Bank verschwiegen worden

Erneut konnte sich ein Anleger gegen eine Bank, die ihre Provisionen zu verheimlichen suchte, durchsetzen. Gegenstand des Verfahrens war die Schiffsbeteiligung MT „Margara“ GmbH & Co. KG, sie stammt aus dem Hamburger Emissionshaus HHS. Der Kläger hatte sich an dem Fonds im Jahre 2004 in Höhe von 50.000,00 Euro beteiligt. Das Agio sollte in Höhe von fünf Prozent gezahlt werden. Auf Wunsch des Anlegers, der wusste, dass das Agio an die Bank floss, wurde dieses auf ein Prozent reduziert. Die Bank verschwieg dem Kläger allerdings, dass sie weitere Rückvergütungen in Höhe von 18 Prozent für die erfolgreiche Vermittlung erhielt, obwohl der Kläger ausdrücklich zu erkennen gegeben hatte, dass die Höhe der Vermittlungsvergütung für ihn wesentlich war.

 

Das Landgericht Hamburg beurteilte diese mangelnde Aufklärung ganz klar als Pflichtverletzung. Der Kläger sei ohne vollständige Aufklärung über die Provisionshöhe nicht in der Lage gewesen, die für ihn ungünstige Interessenlage der Bank zu erkennen. Da über die Höhe der Vergütung ausdrücklich gesprochen worden war durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Aufklärung vollständig erfolgte.

 

Das Bankhaus wurde verurteilt, dem Kläger den Schaden in Höhe von 44.500,00 Euro zu ersetzen, der ihm durch diese Fondszeichnung entstanden war.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Diese Entscheidung zeigt erneut, dass es sich für Anleger lohnen kann, gegen fehlerhafte Beratungen vorzugehen. Bei der Beratung und dem Verkauf von Schiffsfonds sind in der Regel erhebliche Provisionen an die Banken geflossen, die offengelegt werden müssen. Auch über die enormen Risiken einer solchen Beteiligung muss die Bank aufklären.

 

Hat ein Anleger aufgrund einer falschen Beratung einen Fonds gezeichnet, steht ihm in diesem Fall ein Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage zu. Auch weitergehende Schäden wie entgangene Rendite und Rechtsanwaltskosten können gefordert werden. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreut zahlreiche betroffene Anleger und konnte schon vielen Geschädigten zu ihrem Recht verhelfen.

 

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechtsanwältin Bahrig.


Quelle: eigene Recherche, LG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2013, Az.: 302 O 356/12 (nicht rechtskräftig)

 

27. Januar 2014 (Rechtsanwältin Chiara Bahrig)

 

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:: Schiffsfonds: SOS-Notruf aus der Geldbörse



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