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Wann haftet der Chef (vom: September 2010)
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke erklärt im Fachmagazin das Investment einen aktuellen Urteilsfall zur Haftung bei Beratungsfehlern. Der Fall: Ein Finanzvertrieb hat bei der Schulung seiner Vermittler die Risiken des Finanzprodukts verschwiegen. "Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann der gesetzliche Vertreter einer Vertriebsgesellschaft, die unter anderem atypisch stille Beteiligungen vermittelte, persönlich für Verletzungen der Aufklärungspflicht einstehen muss", sagt Rechtsanwalt Göddecke über die Bedeutung des Falls.
Weiter erklärt Göddecke: "Geschädigte Kapitalanleger nehmen in Schadenersatzprozessen regelmäßig den Vertrieb und/oder den Berater in Anspruch, weil mit diesen ein Auskunfts-, Vermittlungs- oder Beratungsvertrag geschlossen wurde. Ein solcher Vertrag verpflichtet zu richtiger und vollständiger Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Wird diese Pflicht auch nur fahrlässig verletzt, führt dies regelmäßig zu einer Haftung auf Schadenersatz."
Auch der Chef des Vertriebs haftet mitunter persönlich. "Denn dieser ist vom Grundsatz her dafür verantwortlich, dass die ihm unterstellten Berater die vertraglichen Aufklärungspflichten auch einhalten", erklärt Göddecke. |
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