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![]() Lektüre nicht erforderlich (vom: 04. Dezember 2007) Bei Angeboten des Grauen Kapitalmarkts war lange umstritten, ob Anleger einen Verkaufsprospekt gelesen haben müssen, wenn sie wegen falscher oder unvollständiger Informationen darin auf Schadenersatz klagen. Diese Unklarheit hat der Bundesgerichtshof jetzt ausgeräumt. Nur wenige Interessenten lesen die meist umfangreichen und kompliziert verfassten Dokumente, bevor sie einen Vertrag unterzeichnen. Nun hat der Bundesgerichtshofs ein klares Urteil gefällt: Es reicht, wenn der Prospekt Grundlage für die Informationsweitergabe durch einen Vermittler war, ein Anleger muss ihn nicht selbst durchgearbeitet haben. Anlegeranwälte freuen sich über diese Entscheidung des BGH. Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke erläutert gegenüber 'Börse Online', dass seine Kanzlei in vielen Verfahren bereits so wie jetzt der II. Zivilsenat argumentiert habe: "Diese Auffassung hat sich jetzt endlich durchgesetzt."
Weblink: Original-Meldung bei 'Börse Online' |
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