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Prospektübergabe ist keine Voraussetzung für die Haftung wegen Prospektfehlern (vom: 04. Februar 2008)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Haftung des Prospektverantwortlichen nicht darauf ankommt, ob der Emissionsprospekt im Beratungsgespräch übergeben wurde oder nicht. Worauf es tatsächlich ankommt, kommentiert Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke in einem Beitrag in 'AssCompact'.

Entscheidend für die Haftung ist nur, ob der Prospekt grundsätzlich dazu bestimmt war, als Aufklärungsmittel zu dienen, so die Richter in ihrem Urteil vom 03. Dezember 2007 (II ZR 21/06). "Durch das Urteil wird in einem entscheidenden Punkt Rechtsklarheit geschaffen", so Corzelius. Eine Vielzahl von Verfahren sei in der Vergangenheit verloren gegangen, weil sich die Prospektverantwortlichen damit herausreden konnten, dass der klagende Anleger den falschen Prospekt ohnehin nicht zur Kenntnis genommen hat. Dann aber hätten sie den entstandenen Schaden des getäuschten Anlegers auch nicht ausgleichen müssen. Die Verbreitung falscher Informationen blieb also sanktionslos. "Dieser etwas hanebüchen anmutenden Auffasuung hat sich der BGH allerdings nicht angeschlossen", schreibt Corzelius und rät Anlegern, die bislang keine Ansprüche geltend gemacht haben, weil ihnen der Emissionsprospekt nicht ausgehängt wurde, ihre Rechte nun anwaltlich prüfen zu lassen.



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